Kaufnebenkosten und Steuern

Was beim Immobilienkauf auf Mallorca zum Preis hinzukommt: Grunderwerbsteuer oder, beim Neubau, Mehrwertsteuer und Stempelsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren, Berater, Hypothekenkosten und die Zahlungsfristen. Das Wichtigste vorab: Auf eine Bestandsimmobilie beginnt die balearische Grunderwerbsteuer bei 8 % und steigt in Stufen bis auf 13 % für den Wertanteil über 2 Mio. €. Sie ist binnen eines Monats nach der Unterschrift fällig.

Auf einen Blick

  • Bestandsimmobilien: Grunderwerbsteuer (ITP) von 8 % auf die ersten 400.000 €, gestaffelt bis 13 % über 2 Mio. €.
  • Neubauten vom Bauträger: 10 % Mehrwertsteuer (IVA) plus 1,5 % Stempelsteuer (AJD), ab 1 Mio. € 2 % AJD.
  • Die Kaufsteuer geht binnen eines Monats nach der Unterschrift mit Modelo 600 an die balearische Steuerbehörde ATIB.
  • Ist der Verkäufer Nichtresident, behalten Sie 3 % des Preises ein und zahlen sie binnen eines Monats ans Finanzamt.
  • Bei einer Hypothek trägt die Bank Notar, Grundbuch, Gestoría und Stempelsteuer der Hypothekenurkunde, Sie die Bewertung.
  • Nichtresidenten zahlen dieselben Sätze. Der Entwurf einer 100-%-Steuer für Nicht-EU-Käufer verfiel im Oktober 2026.

Stand: Oktober 2026 · Teil von Vor dem Kauf

Die Kosten im Überblick

Zum Preis kommen eine Kaufsteuer, mit Abstand der größte Posten, sowie Notar- und Grundbuchgebühren, Ihre eigenen Berater und bei einer Finanzierung einige Hypothekenkosten. Welche Kaufsteuer gilt, hängt von der Art des Verkaufs ab. Eine Bestandsimmobilie (Verkauf durch einen Privateigentümer oder Weiterverkauf einer gebrauchten Immobilie) unterliegt der Grunderwerbsteuer. Ein Neubau, den ein Bauträger erstmals verkauft, kostet stattdessen Mehrwertsteuer plus Stempelsteuer. Das spanische Finanzamt erklärt die Abgrenzung auf seiner Seite IVA oder ITP beim Wohnungskauf.

Die wichtigsten Kaufnebenkosten auf Mallorca und wer sie normalerweise trägt (Oktober 2026)
KostenBestandsimmobilieNeubau vom BauträgerWer zahlt
Grunderwerbsteuer (ITP)8 bis 13 % gestaffelt; niedrigere Sätze für manche HauptwohnsitzeFällt nicht anKäufer
Mehrwertsteuer (IVA)Fällt nicht an10 % des Preises (4 % auf bestimmte amtlich geschützte Wohnungen)Käufer, an den Bauträger
Stempelsteuer (AJD) auf die KaufurkundeFällt nicht an1,5 %, ab 1 Mio. € Wert 2 %; niedrigere Sätze für manche HauptwohnsitzeKäufer
NotarStaatliche GebührentabelleStaatliche GebührentabelleVerkäufer für die Errichtung der Urkunde, Käufer für die erste Abschrift, sofern der Vertrag nichts anderes sagt
GrundbuchStaatliche Gebührentabelle; Hauptgebühr höchstens 2.181,67 € je ImmobilieStaatliche Gebührentabelle; Hauptgebühr höchstens 2.181,67 € je ImmobilieKäufer, sofern der Vertrag nichts anderes sagt
Anwalt, Gestoría, ÜbersetzerVereinbarte HonorareVereinbarte HonorareWer sie beauftragt
MaklerLaut MaklervertragLaut MaklervertragWer den Maklervertrag unterschrieben hat
Plusvalía municipal (Steuer auf den Bodenwertzuwachs)Steuer des VerkäufersSteuer des BauträgersVerkäufer; ist er eine nichtresidente Privatperson, muss sich der Käufer darum kümmern

Grunderwerbsteuer (ITP) auf Bestandsimmobilien

Die Grunderwerbsteuer ITP (impuesto sobre transmisiones patrimoniales) ist eine Regionalsteuer, die der Käufer zahlt. Auf Mallorca stehen die Sätze im balearischen Steuergesetz (Gesetzesdekret 1/2014, Artikel 10), gezahlt wird an die balearische Steuerbehörde ATIB. Jeder Wertanteil hat seinen eigenen Satz. Nur der Teil über 400.000 € kostet also 9 %, und so weiter. Anders als in Deutschland, wo je nach Bundesland ein einheitlicher Satz für den ganzen Kaufpreis gilt, steigt die Belastung mit dem Wert.

Balearische ITP-Staffel für Wohnungen und andere Immobilien (Gesetzesdekret 1/2014, Art. 10.a, konsolidierte Fassung vom 13. Juni 2026)
WertanteilSatz auf diesen AnteilStaffelbetrag am Ende der Stufe
Bis 400.000 €8 %32.000 €
400.000,01 € bis 600.000 €9 %50.000 €
600.000,01 € bis 1.000.000 €10 %90.000 €
1.000.000,01 € bis 2.000.000 €12 %210.000 €
Über 2.000.000 €13 %Keine Obergrenze

Rechenbeispiele: Bei einer Immobilie für 500.000 € fallen 41.000 € an (32.000 € plus 9 % von 100.000 €), bei 1,5 Mio. € sind es 150.000 €. Das Gesetz wandelt das Staffelergebnis in einen auf zwei Stellen gerundeten Durchschnittssatz um und berechnet diesen, daher fallen manche Beträge etwas niedriger aus: Bei 600.000 € sind es 49.980 € (8,33 %), bei 3 Mio. € 339.900 € (11,33 %). Der Durchschnittssatz wird für den Wert der ganzen Immobilie ermittelt und dann auf den Anteil jedes Käufers angewandt. Ein Kauf zu zweit senkt die Stufe also nicht.

Bemessungsgrundlage ist der Referenzwert der Immobilie (valor de referencia) oder, falls höher, der Preis oder der erklärte Wert (eingeführt durch Gesetz 11/2021). Das spanische Catastro legt die Referenzwerte jährlich anhand der von Notaren gemeldeten Verkaufspreise fest, Sie können den Wert im Online-Portal des Catastro abrufen. Fehlt ein Referenzwert, gilt der höchste Betrag aus erklärtem Wert, Preis und Marktwert. Halten Sie den Referenzwert für zu hoch, können Sie ihn nur anfechten, indem Sie bei der ATIB die Berichtigung Ihrer Erklärung beantragen oder gegen einen Bescheid vorgehen. Das Catastro nimmt dann Stellung. Im Februar 2026 wies das Verfassungsgericht eine Klage gegen diese Regeln ab (Urteil 13/2026), sie gelten also weiter.

Niedrigere Grunderwerbsteuer für den Hauptwohnsitz

Die Balearen ermäßigen die ITP in bestimmten Fällen, wenn die Immobilie Hauptwohnsitz des Käufers wird und ihr Wert überschaubar ist. Die Vergünstigungen nutzen die Definition des spanischen Einkommensteuerrechts: im Kern eine Wohnung, in die Sie binnen 12 Monaten einziehen und in der Sie mindestens drei Jahre ununterbrochen leben, mit einigen Ausnahmen. Die meisten Ermäßigungen setzen das voraus, eine Ferienimmobilie ist davon also ausgeschlossen. Das balearische Gesetz 4/2026 vom 11. Juni 2026, in Kraft seit dem 14. Juni 2026, änderte mehrere davon und hob die Wertgrenze für Mallorca an.

Ermäßigte ITP-Sätze und Vergünstigungen auf Mallorca (Regeln ab 14. Juni 2026)
WerSatzWichtigste Bedingungen
Jeder Käufer, dessen Hauptwohnsitz die Immobilie wird4 % auf die ersten 270.151,20 €, 8 % auf den RestWert bis 331.859,70 €; Sie kaufen mindestens 50 %; Sie besitzen nicht 50 % oder mehr einer anderen Wohnung
Käufer unter 36 beim Erstkauf oder Käufer, die den spanischen Einkommensteuerfreibetrag für ein Elternteil oder Kind mit Behinderung geltend machen können2 % auf die ersten 270.151,20 €, 8 % auf den RestDieselben Bedingungen wie beim Satz von 4 %
Kinderreiche Familien und Alleinerziehende beim Kauf des Hauptwohnsitzes2 % auf die ersten 270.151,20 €, 8 % auf den RestWertgrenze 15 % höher (rund 381.640 € auf Mallorca), außer bei Alleinerziehenden der allgemeinen Kategorie, für die 331.859,70 € bleiben
Käufer unter 30 oder mit einer Behinderung von 33 % oder mehr100 % Ermäßigung, aber nur auf die Steuer für die ersten 270.151,20 €Erstkauf; Wert bis 331.859,70 €; drei Jahre Wohnsitz auf den Balearen unmittelbar vor dem Kauf; Bemessungsgrundlage der spanischen Einkommensteuer bis 52.800 € (einzeln) oder 84.480 € (gemeinsam); Hypothek von mindestens 60 % des Schätzwerts
Käufer amtlich preisbegrenzter Wohnungen (VPL)50 % Ermäßigung auf die SteuerDie Wohnung muss den amtlichen VPL-Status haben; neu seit 14. Juni 2026

Die Bedingung zum Besitz einer anderen Wohnung bezieht sich auf jede andere Wohnung, das Gesetz beschränkt sie nicht auf Spanien. Fragen Sie Ihren Anwalt, wie eine Immobilie in Deutschland oder einem anderen Land behandelt wird, bevor Sie mit einer dieser Vergünstigungen rechnen. Zum Wohnsitz siehe Umzug nach Mallorca.

Neubauten: Mehrwertsteuer und Stempelsteuer

Verkauft ein Bauträger eine fertige Wohnung zum ersten Mal, fällt Mehrwertsteuer (IVA) statt Grunderwerbsteuer an. Der Satz beträgt 10 % für Wohnungen, einschließlich bis zu zwei Stellplätzen und Nebenräumen wie einem Abstellraum im selben Gebäude, die mitverkauft werden, und 4 % für amtlich geschützte Wohnungen im Sonderregime oder von einer öffentlichen Stelle gebaute Wohnungen. Sie zahlen die Mehrwertsteuer an den Bauträger, der sie ans Finanzamt abführt. Ein nationales Gesetzesdekret, das noch eine Abstimmung im Kongress braucht, würde ab dem 1. Dezember 2026 auch auf weitere geschützte Wohnungen 4 % anwenden, siehe letzter Abschnitt.

Die Urkunde eines Verkaufs mit Mehrwertsteuer kostet außerdem balearische Stempelsteuer AJD (impuesto sobre actos jurídicos documentados) auf den Wert in der Urkunde, der nicht unter dem Referenzwert liegen darf. Sie zahlen sie binnen eines Monats mit Modelo 600 an die ATIB, genau wie die ITP beim Bestandskauf.

Balearische Stempelsteuer (AJD) auf die Kaufurkunde eines Neubaus (konsolidierte Fassung vom 13. Juni 2026)
FallAJD-Satz
Allgemeiner Satz1,5 %
Immobilie im Wert von 1 Mio. € oder mehr2 % auf den gesamten Wert
Erste Wohnung als Hauptwohnsitz, Wert bis 331.859,70 € auf Mallorca1 % auf die ersten 270.151,20 €, 1,5 % auf den Rest
Erster Hauptwohnsitz von Käufern unter 36, von Käufern mit Einkommensteuerfreibetrag für ein Elternteil oder Kind mit Behinderung oder von kinderreichen Familien und Alleinerziehenden (Wertgrenze 15 % höher)0,5 % auf die ersten 270.151,20 €, 1,5 % auf den Rest
Erster Hauptwohnsitz von Käufern unter 30 oder mit einer Behinderung von 33 % oder mehr, zu denselben Bedingungen wie die ITP-Ermäßigung von 100 %100 % Ermäßigung auf die Steuer für die ersten 270.151,20 €
Amtlich preisbegrenzte (VPL) oder preisgedeckelte Wohnung (precio tasado)50 % Ermäßigung
Gewerblicher Verkauf, bei dem der Verkäufer auf die Mehrwertsteuerbefreiung verzichtet2,5 %

Beispiel: Eine neue Wohnung für 600.000 € kostet 60.000 € Mehrwertsteuer plus 9.000 € AJD, zusammen 69.000 €. Eine Bestandsimmobilie zum selben Preis kostet 49.980 € ITP.

Notar, Grundbuch und Berater

Der Notar ist ein neutraler Amtsträger, der Identitäten und Unterlagen prüft, die Urkunde (Escritura) mit beiden Seiten durchgeht und die Unterschrift beurkundet. Seine Gebühren folgen einer staatlichen Tabelle (Königliches Dekret 1426/1989): Bei einer Kaufurkunde sinkt der Anteil am Preis mit steigendem Wert, und nur für den Teil über 6.010.121,04 € ist das Honorar frei verhandelbar. Abschriften und zusätzliche Seiten werden gesondert berechnet.

Ohne andere Vereinbarung zahlt der Verkäufer die Errichtung der Urkunde, der Käufer die erste Abschrift und alles nach dem Verkauf (Código Civil, Artikel 1455). Der private Vertrag kann das ändern, lesen Sie die Kostenklausel also vor der Unterschrift.

Erst die Eintragung im Grundbuch (Registro de la Propiedad) schützt Ihr Eigentum gegenüber Dritten. Auch die Grundbuchgebühren (Königliches Dekret 1427/1989) sind staatlich geregelt. Die Hauptgebühr für die Eintragung des Kaufs je Grundbuchobjekt darf 2.181,67 € nicht übersteigen. Einige kleinere Posten wie der Eingangsvermerk und Bescheinigungen kommen gesondert hinzu.

  • Ihr Anwalt: Das Honorar wird mit Ihnen vereinbart. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, was es abdeckt. Siehe Anwalt wählen.
  • Gestoría: ein Verwaltungsbüro, das Steuerformulare einreicht und die Eintragung erledigt. Das Honorar wird vorab vereinbart, manche Anwälte übernehmen diese Arbeit selbst.
  • Makler: Die Provision steht im Maklervertrag und zahlt, wer ihn unterschrieben hat. Fragen Sie vor der Besichtigung, ob der Makler von Ihnen eine Gebühr erwartet, und vereinbaren Sie sie schriftlich.
  • Übersetzung und Vollmachten: Wenn Sie kein Spanisch verstehen, brauchen Sie beim Notar unter Umständen einen Dolmetscher, und wenn jemand für Sie unterschreibt, eine notarielle Vollmacht.
  • Ihre NIE-Nummer, die Steuer- und Ausländer-Identifikationsnummer: Das Grundbuchamt trägt keine Urkunde ein, in der die Steuernummern aller Unterzeichner fehlen. Siehe So beantragen Sie die NIE-Nummer.
  • Bankgebühren für Auslandsüberweisungen und Währungstausch.
Escritura
Die öffentliche Kaufurkunde, unterzeichnet vor einem Notar.
Notario
Der Notar: ein neutraler Amtsträger, der die Urkunde errichtet. Er ist nicht Ihr persönlicher Berater.
Registro de la Propiedad
Das Grundbuchamt, das Eigentum und Lasten einer Immobilie festhält.
Gestoría
Ein Verwaltungsbüro, das Formulare einreicht und Vorgänge wie die Eintragung erledigt.
Valor de referencia
Der amtliche Referenzwert des Catastro, die Mindestgrundlage für Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer.

Hypothekenkosten: Wer zahlt was

Wenn Sie als Privatperson mit einer Wohnung als Sicherheit finanzieren, regelt das Immobilienkreditgesetz (Gesetz 5/2019, in Kraft seit dem 16. Juni 2019), wer die Abschlusskosten trägt. Seit dem 10. November 2018 schuldet die Bank auch die Stempelsteuer auf die Hypothekenurkunde (Königliches Gesetzesdekret 17/2018). Ihre eigene Kaufsteuer bleibt unverändert.

Abschlusskosten der Hypothek nach Gesetz 5/2019 (Artikel 14 und 15) und Königlichem Gesetzesdekret 17/2018
KostenWer zahlt
Bewertung (Tasación)Sie als Darlehensnehmer
Notargebühr für die HypothekenurkundeBank
Eintragung der Hypothek im GrundbuchBank
Gestoría für die HypothekBank
Stempelsteuer (AJD) auf die HypothekenurkundeBank
Abschriften der UrkundeWer sie verlangt
Pflichtberatung beim Notar und deren ProtokollKeine Notargebühr

Banken dürfen außerdem eine einmalige Abschlussgebühr verlangen. Sie muss in den Unterlagen stehen, die Sie mindestens zehn Tage vor der Unterschrift erhalten, einschließlich des verbindlichen Angebots (FEIN). Beleihungsauslauf, Unterlagen und Fristen behandelt Hypotheken für Nichtresidenten.

Kauf von einem nichtresidenten Verkäufer

Ist der Verkäufer steuerlich nicht in Spanien ansässig, muss der Käufer einen Teil von dessen Steuer einbehalten, unabhängig davon, ob er selbst Resident ist.

  1. 3 % des Preises einbehalten

    Bei der Unterschrift behalten Sie 3 % des vereinbarten Preises ein. Das ist eine Vorauszahlung auf die Steuer des Verkäufers auf einen etwaigen Gewinn. Ist nur ein Teil der Verkäufer nichtresident, gelten die 3 % nur für deren Anteil am Preis.

  2. Binnen eines Monats mit Modelo 211 zahlen

    Sie zahlen die 3 % mit Modelo 211 an das spanische Finanzamt (Agencia Tributaria), ein Formular je Immobilie, binnen eines Monats nach dem Verkauf. Der Verkäufer erhält eine Kopie und rechnet die Zahlung in seiner eigenen Steuererklärung an.

  3. Plusvalía municipal klären

    Die Plusvalía municipal ist die Steuer der Gemeinde auf den Bodenwertzuwachs. Sie ist Sache des Verkäufers, aber bei einer nichtresidenten Privatperson haftet der Käufer als Steuerschuldner an ihrer Stelle. Sie muss binnen 30 Arbeitstagen nach dem Verkauf erklärt werden. Klären Sie mit Ihrem Anwalt, wie der Betrag gedeckt wird, etwa durch Einbehalt vom Preis.

Fristen und Formulare nach der Unterschrift

  1. Binnen eines Monats: Kaufsteuer

    Grunderwerbsteuer (Bestand) oder Stempelsteuer (Neubau) werden selbst berechnet und binnen eines Monats nach der Urkunde mit Modelo 600 an die ATIB gezahlt. Steuerschuldner sind Sie, auch wenn Ihr Anwalt oder eine Gestoría die Erklärung abgibt.

  2. Binnen eines Monats: Einbehalt von 3 %

    Ist der Verkäufer Nichtresident, gehen Modelo 211 und die 3 % binnen eines Monats nach dem Verkauf an die Agencia Tributaria.

  3. Binnen 30 Arbeitstagen: Plusvalía municipal

    Der Verkäufer muss die Plusvalía municipal binnen 30 Arbeitstagen erklären, und der Käufer muss der Gemeinde den Verkauf in derselben Frist mitteilen. Ist der Verkäufer eine nichtresidente Privatperson, erklären Sie die Steuer selbst an seiner Stelle. Wo die Gemeinde die Selbstveranlagung nutzt, wie Palma, wird die Steuer in dieser Frist auch gezahlt. Das Grundbuchamt trägt erst ein, wenn die Plusvalía erklärt oder der Verkauf mitgeteilt ist.

  4. Nach Zahlung der Steuer: Eintragung

    Urkunde und Steuerbeleg gehen ans Grundbuchamt. Mit der Eintragung ist Ihr Schutz als Eigentümer vollständig.

  5. Danach: laufende Kosten

    Stellen Sie die Grundsteuer IBI, das Hausgeld und die Versorgungsverträge auf Ihren Namen um. Siehe Steuern für Eigentümer.

Aktuelle und geplante Änderungen

  • In Kraft seit dem 8. Oktober 2026, aber noch ohne Bestätigung: das nationale Königliche Gesetzesdekret 29/2026 vom 6. Oktober. Die Abstimmung liegt beim Ständigen Ausschuss des Kongresses (Diputación Permanente), weil das Parlament am 6. Oktober 2026 aufgelöst wurde. Ein fast gleiches Dekret (26/2026) lehnte der Kongress am 2. Oktober 2026 ab, und am 25. Oktober 2026 hatte das BOE keine Abstimmung über das neue veröffentlicht. Es ändert weder ITP noch AJD noch die 10 % Mehrwertsteuer auf neue Wohnungen. Ab dem 1. Dezember 2026 würde es die 4 % Mehrwertsteuer auf dauerhaft geschützte Wohnungen ausdehnen, die ihr Bauträger verkauft. Zudem ändert es den bestehenden IBI-Zuschlag auf lange leerstehende Wohnungen und erlaubt Gemeinden in amtlich ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten einen IBI-Zuschlag auf touristisch genutzte Wohnungen. Bis Oktober 2026 war auf den Balearen kein solches Gebiet ausgewiesen. Siehe Steuern für Eigentümer.
  • Nur ein Vorschlag: In der Generaldebatte am 20. Oktober 2026 kündigte die Balearenpräsidentin niedrigere Kaufsteuern auf die erste Wohnung für junge Käufer und Käufer mit Behinderung an, und am 23. Oktober ließ das Balearenparlament entsprechende Anträge zu. Der Antrag der Fraktion Partido Popular fordert keine ITP und AJD für unter 36-Jährige und Käufer mit Behinderung und die halbe Steuer für 36- bis 40-Jährige. Ankündigungen und Anträge sind kein Gesetz, ein Gesetzentwurf war nicht veröffentlicht.
  • In Kraft seit dem 14. Juni 2026: Das balearische Gesetz 4/2026 vom 11. Juni (veröffentlicht am 13. Juni 2026) änderte die Familienvergünstigungen, senkte die Stempelsteuer auf die erste Hauptwohnung von 1,2 % auf 1 %, führte einen Satz von 0,5 % und eine AJD-Ermäßigung von 100 % für bestimmte junge Käufer und Käufer mit Behinderung ein und schuf Ermäßigungen von 50 % für preisbegrenzte Wohnungen.
  • In Kraft seit dem 14. Juni 2026: Das Gesetz 4/2026 legte für die Wertgrenzen der Inseln einen Mindestbetrag von 331.859,70 € fest, die Verordnung 13/2026 (veröffentlicht am 25. Juni 2026) wendet ihn auf Mallorca an. Die Verordnung 5/2026 (veröffentlicht am 17. März 2026) hatte die Grenze für Mallorca mit Wirkung vom 1. März 2026 von 270.151,20 € auf 307.089 € angehoben.
  • Urteil vom 12. Februar 2026: Das Verfassungsgericht bestätigte, dass der Referenzwert des Catastro die Mindestgrundlage für Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer ist (Urteil 13/2026, im BOE veröffentlicht am 19. März 2026).
  • In Kraft seit dem 25. Juli 2025 (balearisches Haushaltsgesetz 6/2025): eine Ermäßigung von 99 % auf ITP und AJD für Agrarland, das Berufslandwirte kaufen, mit strengen Bedingungen wie fünf Jahren landwirtschaftlicher Nutzung.
  • In Kraft seit dem 1. Januar 2023 (balearisches Gesetz 11/2022): der AJD-Satz von 2 % auf Immobilien ab 1 Mio. € Wert. Seit dem 1. Januar 2024 gilt er nicht mehr für Hypotheken und andere Sicherungsrechte.
  • Kein Sondersatz für nichtresidente Käufer: Das balearische Steuergesetz in der Fassung vom 13. Juni 2026 berechnet für Residenten und Nichtresidenten dieselben ITP- und AJD-Sätze. Im Oktober 2026 nennt das BOE keine spätere Änderung, und keines der seither verabschiedeten balearischen Gesetze oder Gesetzesdekrete ändert diese Steuern.
  • Verfallener Vorschlag: eine nationale Steuer von 100 % auf Wohnungskäufe durch Personen und Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, was auch in Großbritannien oder den USA lebende Käufer betroffen hätte. Käufer mit Wohnsitz in Deutschland wären also nicht erfasst gewesen. Sie hätte im Entwurf nicht für Verkäufe mit Mehrwertsteuer gegolten, also die meisten Neubauten vom Bauträger. Angekündigt im Januar 2025, brachte die sozialistische Fraktion sie am 22. Mai 2025 im Kongress ein (Entwurf 122/000196, veröffentlicht am 30. Mai 2025). Sie wurde nie debattiert und verfiel mit der Auflösung des Parlaments am 6. Oktober 2026 für die Parlamentswahl vom 29. November 2026. Sie ist kein Gesetz.

Häufige Fragen von Käufern

Wie viel sollte ich zusätzlich zum Preis einplanen?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Bei einer Bestandsimmobilie beträgt allein die Grunderwerbsteuer 8 % bis 400.000 € und im Schnitt 10 % bei 1,5 Mio. €, dazu kommen Notar, Grundbuch und Berater. Beim Neubau rechnen Sie 10 % Mehrwertsteuer und 1,5 oder 2 % Stempelsteuer plus dieselben Gebühren. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt schriftlich eine Schätzung geben.

Zahlen Nichtresidenten beim Kauf auf Mallorca mehr Steuern?

Stand Oktober 2026 nicht. Die Sätze der balearischen Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer sind für Residenten und Nichtresidenten gleich. Ermäßigte Sätze setzen voraus, dass die Immobilie Ihr Hauptwohnsitz wird, und der nationale Entwurf einer 100-%-Steuer für Nicht-EU-Käufer verfiel im Oktober 2026, ohne Gesetz zu werden.

Wer zahlt beim Kauf die Plusvalía municipal?

Von Gesetzes wegen der Verkäufer. Ist er eine nichtresidente Privatperson, haftet der Käufer gegenüber der Gemeinde an seiner Stelle. Klären Sie mit Ihrem Anwalt, wie der Betrag bei der Unterschrift gedeckt wird.

Lässt sich die Steuer mit einem niedrigeren Preis in der Urkunde senken?

Nein. Das ist rechtswidrig, und die Steuer fällt ohnehin mindestens auf den Referenzwert des Catastro an. Ein niedrigerer Preis in der Urkunde kann zudem Ihren steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf erhöhen.

Wer zahlt den Makler?

Wer den Maklervertrag unterschrieben hat, zu den darin genannten Bedingungen. Fragen Sie vor der Besichtigung, ob der Makler von Ihnen eine Gebühr erwartet, und zahlen Sie eine Käuferprovision nur, wenn Sie sie schriftlich vereinbart haben.

Erhöht eine Hypothek die Steuerlast?

Für Sie nicht, wenn Sie als Privatperson mit einer Wohnung als Sicherheit finanzieren. Seit November 2018 zahlt die Bank die Stempelsteuer auf die Hypothekenurkunde, seit Juni 2019 auch Notar, Grundbuch und Gestoría des Darlehens. Sie zahlen die Bewertung und die im Bankangebot genannten Gebühren.

Quellen

Die amtlichen und veröffentlichten Quellen dieses Ratgebers, geprüft im Oktober 2026.

  1. Decreto Legislativo 1/2014, texto refundido de las disposiciones legales de la Comunidad Autónoma de las Illes Balears en materia de tributos cedidos por el Estado (konsolidierte Fassung, Stand: 13. Juni 2026, mit früheren Fassungen jedes Artikels) BOE (Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado)
  2. Ley 4/2026, de 11 de junio, de medidas urgentes para acelerar proyectos estratégicos que contribuyan a la transformación económica de las Illes Balears BOE (Nachdruck aus BOIB núm. 74, 13. Juni 2026)
  3. Orden 13/2026 del consejero de Economía, Hacienda e Innovación, de 22 de junio, por la que se modifica la Orden 5/2026, de 16 de marzo BOIB núm. 80, 25. Juni 2026 (Govern de les Illes Balears)
  4. Orden 5/2026 del consejero de Economía, Hacienda e Innovación, de 16 de marzo, por la que se desarrolla la disposición adicional quinta del Texto refundido de tributos cedidos BOIB núm. 34, 17. März 2026 (Govern de les Illes Balears)
  5. Calendario del contribuyente ATIB (Agència Tributària de les Illes Balears)
  6. Compro una vivienda, ¿tengo que pagar IVA o ITP? Agencia Tributaria
  7. Ley 37/1992, de 28 de diciembre, del Impuesto sobre el Valor Añadido (konsolidierte Fassung) BOE
  8. Modelo 211. Instrucciones Agencia Tributaria
  9. Retenciones en el IRNR sin establecimiento permanente: retención del adquirente de un inmueble Agencia Tributaria
  10. Real Decreto Legislativo 5/2004, texto refundido de la Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes (konsolidierte Fassung) BOE
  11. Real Decreto Legislativo 2/2004, texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales (konsolidierte Fassung) BOE
  12. Ley 5/2019, de 15 de marzo, reguladora de los contratos de crédito inmobiliario (konsolidierte Fassung) BOE
  13. Real Decreto-ley 17/2018, de 8 de noviembre, por el que se modifica el Texto refundido de la Ley del ITP y AJD BOE
  14. Real Decreto Legislativo 1/1993, texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados (konsolidierte Fassung) BOE
  15. Ley 11/2021, de 9 de julio, de medidas de prevención y lucha contra el fraude fiscal BOE
  16. Real Decreto Legislativo 1/2004, texto refundido de la Ley del Catastro Inmobiliario (konsolidierte Fassung) BOE
  17. Usos fiscales Dirección General del Catastro
  18. Real Decreto 1426/1989, de 17 de noviembre, por el que se aprueba el Arancel de los Notarios (konsolidierte Fassung) BOE
  19. Real Decreto 1427/1989, de 17 de noviembre, por el que se aprueba el Arancel de los Registradores de la Propiedad (konsolidierte Fassung) BOE
  20. Código Civil (konsolidierte Fassung) BOE
  21. Ley Hipotecaria (Decreto de 8 de febrero de 1946), konsolidierte Fassung BOE
  22. Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria (konsolidierte Fassung) BOE
  23. Real Decreto 439/2007, Reglamento del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (konsolidierte Fassung) BOE
  24. Pleno. Sentencia 13/2026, de 12 de febrero de 2026 (cuestión de inconstitucionalidad 3631-2025) Tribunal Constitucional, veröffentlicht im BOE am 19. März 2026
  25. Real Decreto-ley 29/2026, de 6 de octubre, por el que se adoptan medidas urgentes para la protección de la función social de la vivienda y la ampliación de la oferta de vivienda asequible BOE (veröffentlicht am 7. Oktober 2026)
  26. Resolución de 2 de octubre de 2026, del Congreso de los Diputados, por la que se ordena la publicación del Acuerdo de derogación del Real Decreto-ley 26/2026 BOE
  27. Ley 6/2025, de 23 de julio, de presupuestos generales de la Comunidad Autónoma de las Illes Balears para el año 2025 BOE (Nachdruck aus BOIB extraordinario núm. 98, 24. Juli 2025)
  28. Butlletí Oficial del Parlament de les Illes Balears núm. 158, 23 d’octubre de 2026 Parlament de les Illes Balears
  29. Lleis i decrets llei 2026 Parlament de les Illes Balears
  30. Plusvalía.01 - IVTNU (Municipio de Palma): información y cálculo del impuesto Ajuntament de Palma, Seu electrònica (Stand: 9. Oktober 2025)
  31. Proposición de Ley para impulsar el alquiler de viviendas a precios asequibles (122/000196), Boletín Oficial de las Cortes Generales, Congreso, Serie B, núm. 229-1, 30. Mai 2025 Congreso de los Diputados
  32. El impuesto del 100% a la compra de vivienda por extracomunitarios se estanca en el Congreso (27. März 2026) Reuters, über MarketScreener
  33. Proposición de Ley para impulsar el alquiler de viviendas a precios asequibles (122/000196): ficha de tramitación Congreso de los Diputados
  34. Real Decreto 806/2026, de 5 de octubre, de disolución del Congreso de los Diputados y del Senado y de convocatoria de elecciones BOE
  35. Real Decreto 851/2026, de 21 de octubre, por el que se regula la concesión de subvenciones directas a las comunidades autónomas que hayan declarado zonas de mercado residencial tensionado BOE
  36. Discurs de la presidenta del Govern, Debat de política general (20. Oktober 2026) Parlament de les Illes Balears
  37. Grunderwerbsteuergesetz, § 11 Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Allgemeine Information, keine Beratung. Dieser Ratgeber erklärt, wie es für Käufer auf Mallorca üblicherweise läuft. Vorschriften und Sätze ändern sich, und jeder Kauf ist anders. Klären Sie die Einzelheiten Ihres Falls deshalb mit einem unabhängigen Anwalt oder Steuerberater, bevor Sie sich festlegen.

Die Bucht von Santa Ponsa mit der Landzunge und den Bergen dahinter
Bucht von Santa Ponsa, Südwesten

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