Den richtigen Anwalt wählen

Beim Immobilienkauf auf Mallorca ist der Notar ein neutraler Amtsträger, und der Makler hat ein eigenes Interesse am Abschluss. Ein unabhängiger Anwalt ist deshalb normalerweise der einzige Fachmann, der nur für Sie handelt. Dieser Ratgeber erklärt, was ein Käuferanwalt prüft, wie Sie seine Zulassung bei einer spanischen Anwaltskammer kontrollieren, wie Honorare schriftlich vereinbart werden, wann eine Vollmacht hilft und welche Warnsignale es gibt.

Auf einen Blick

  • Der Notar muss neutral bleiben, der Makler hat ein eigenes Interesse am Verkauf. Nur Ihr eigener Anwalt handelt allein für Sie.
  • Abogado dürfen sich nur zugelassene Mitglieder einer spanischen Kammer nennen. Das Online-Register zeigt Namen und Nummern.
  • Honorare sind frei vereinbar, eine amtliche Tabelle gibt es nicht. Verlangen Sie vorab ein schriftliches Mandat mit Angebot.
  • Ein Anwalt darf beide Seiten nur mit deren informierter schriftlicher Zustimmung vertreten und muss dann strikt neutral bleiben.
  • Per Vollmacht unterschreibt jemand für Sie. Im Ausland erteilt, braucht sie meist Apostille und oft beeidigte Übersetzung.

Stand: Oktober 2026 · Teil von Vor dem Kauf

Warum Käufer einen eigenen Anwalt nehmen

Am Kauf einer Immobilie auf Mallorca sind mehrere Fachleute beteiligt, aber die meisten handeln nicht für Sie. Ein Makler oder Bauträger hat ein eigenes Interesse am Abschluss. Der Notar, der die Urkunde aufnimmt, ist ein Amtsträger, der zwischen Käufer und Verkäufer neutral bleiben muss. Ein Kreditgeber achtet auf seine eigenen Interessen. Ein unabhängiger Anwalt (abogado, auf Katalanisch advocat) ist derjenige, dessen Aufgabe allein der Schutz Ihrer Position ist: Er prüft die Immobilie, verhandelt die Verträge und erklärt die Risiken, bevor Sie etwas zahlen.

Kein spanisches Gesetz schreibt Käufern einen Anwalt vor, und der Notar beurkundet auch ohne einen. Die britische Regierung empfiehlt in ihrem Leitfaden für Käufer in Spanien (zuletzt aktualisiert im Mai 2021, als in Überarbeitung gekennzeichnet) dennoch nachdrücklich einen unabhängigen Anwalt, der nur für Sie arbeitet und nicht für Makler oder Bauträger. Sie warnt auch davor, Papiere zu unterschreiben oder Geld zu übergeben, bevor Sie unabhängig rechtlich beraten wurden.

Anwalt, Notar und Gestoría: wer was macht

Käufer aus Ländern, in denen ein Anwalt oder Notar alles erledigt, sind oft unsicher, wie die Aufgaben in Spanien verteilt sind. Deutsche Käufer kennen es meist so, dass der Notar den Vertrag entwirft und den Kauf weitgehend abwickelt. Die Tabelle zeigt die übliche Aufteilung.

Die drei Fachleute, denen Käufer meist begegnen
Anwalt (abogado)Notar (notario)Gestoría
Handelt fürNur für Sie, sofern nicht beide Parteien einem gemeinsamen Anwalt schriftlich zustimmenFür keine Partei: ein Amtsträger, der neutral sein und jedem, der es braucht, besonders beistehen mussFür den Auftraggeber
Hauptaufgabe beim KaufPrüft die Immobilie, verhandelt und entwirft die privaten Verträge, berät Sie und koordiniert den AbschlussPrüft Identität, Geschäftsfähigkeit und Rechtmäßigkeit, erläutert die Urkunde, nimmt sie auf und kann sie am selben Tag elektronisch ans Grundbuchamt sendenErledigt Verfahren bei Behörden, etwa Steuererklärungen und Eintragungen
Wie die Vergütung festgelegt wirdFrei mit Ihnen vereinbart; eine amtliche Tabelle gibt es nichtStaatliche Gebührenordnung (Real Decreto 1426/1989); für Beratung zur eigenen Urkunde darf der Notar nichts berechnenMit der Gestoría vereinbart
Wer wähltSieBeim Kauf von einem Bauträger oder anderen gewerblichen Verkäufer der Käufer, bei Bankverträgen wie einer Hypothek der Bankkunde. Sonst gilt, was die Parteien vereinbaren, ersatzweise wählt, wer den größeren Teil der Notargebühren trägt (Reglamento Notarial, Art. 126)Der Auftraggeber. Bei einem Wohnkredit an eine Privatperson zahlt der Kreditgeber die Kosten der Gestoría (Ley 5/2019, Art. 14.1.e)

Der Notar prüft bei der Unterzeichnung tatsächlich einiges, unter anderem die Lage im Grundbuch und etwaige Belastungen, den Titel des Verkäufers, die Bescheinigung über das Hausgeld, unbezahlte IBI (kommunale Grundsteuer) aus früheren Jahren und die Katasterdaten. Notare müssen die Urkunde erläutern und einer Partei, die es braucht, besonders beistehen (Reglamento Notarial, Art. 147), und dürfen für Beratung zu ihrer eigenen Urkunde nichts berechnen. Für Sie handeln sie aber nicht. Das spanische Notariat erklärt, dass Notare am privaten Vertrag vor der Urkunde, meist Anzahlungsvertrag genannt, nicht mitwirken, ihn aber kostenlos erläutern können. In diesem privaten Vertrag werden viele Schutzklauseln für den Käufer vereinbart.

Eine Gestoría ist ein Büro von Gestores administrativos, Fachleuten, die für Mandanten Verfahren bei Behörden erledigen. Ihr Statut (Decreto 424/1963, Art. 1) nimmt Angelegenheiten aus, die Anwälten vorbehaltene Rechtskenntnisse erfordern. Beim Kauf kann eine Gestoría die Steuererklärung abgeben und die Eintragungsunterlagen erledigen. Manche Kanzleien übernehmen das selbst, fragen Sie also Ihren Anwalt, wer das macht.

Abogado
Ein Anwalt mit Berufsqualifikation, der als praktizierendes Mitglied einer spanischen Anwaltskammer angehört. Auf Katalanisch advocat.
Colegio de la Abogacía
Eine Anwaltskammer. Die balearische heißt offiziell sowohl Ilustre Colegio de Abogados de las Illes Balears als auch Il·lustre Col·legi d’Advocats de les Illes Balears (ICAIB).
Notario
Ein Notar: ein Amtsträger und Jurist, der Urkunden aufnimmt und zwischen den Parteien neutral bleiben muss.
Gestoría
Ein Büro, das gegen Honorar Formalitäten bei Behörden erledigt, etwa Steuererklärungen und Eintragungen.
Escritura
Die öffentliche Kaufurkunde, vor einem Notar unterzeichnet und danach im Grundbuch eingetragen.

Was Ihr Anwalt prüft und erledigt

Der genaue Umfang hängt davon ab, was Sie im Mandat vereinbaren. Ein typischer Kauf umfasst die folgenden Stationen. Der Ratgeber Der Immobilienkauf Schritt für Schritt ordnet sie zeitlich ein, Gutachten und Prüfungen erklärt jede Prüfung im Detail.

  1. Vor der Festlegung

    Hilft Ihnen bei der NIE-Nummer und, falls nötig, beim spanischen Bankkonto und prüft eine Reservierungsvereinbarung, bevor Sie eine Reservierungszahlung leisten.

  2. Prüfung der Immobilie

    Holt den Grundbuchauszug (Nota simple) ein, um Eigentümer sowie Hypotheken oder Lasten zu bestätigen, vergleicht ihn mit dem Kataster und prüft Genehmigungen, Planungsstatus, Schulden bei der Gemeinschaft, IBI-Belege und gegebenenfalls die Lizenz für die Ferienvermietung.

  3. Privater Vertrag

    Verhandelt und entwirft den Anzahlungsvertrag (Arras), sodass Bedingungen, Fristen und das Schicksal der Anzahlung bei einem Rücktritt klar sind.

  4. Hypothek

    Geht mit Ihnen die Angebotsunterlagen der Bank durch, wenn Sie finanzieren. Bei einem Wohnkredit an eine Privatperson schreibt das Ley 5/2019 zusätzlich vor der Unterschrift eine kostenlose Beratung bei einem Notar Ihrer Wahl vor (Art. 14 und 15). Siehe Hypotheken für Nichtresidenten.

  5. Abschluss

    Stimmt den Urkundenentwurf mit dem Notar ab, prüft die Zahlung des Preises, auch den Steuereinbehalt des Käufers, wenn der Verkäufer nicht in Spanien ansässig ist, und nimmt mit Ihnen oder per Vollmacht für Sie am Termin teil.

  6. Nach der Unterzeichnung

    Sorgt dafür, dass die Grunderwerbsteuer fristgerecht gezahlt wird, die Urkunde auf Ihren Namen eingetragen wird und Kataster, Versorger und Eigentümergemeinschaft aktualisiert werden. Siehe Kaufnebenkosten und Steuern.

So prüfen Sie die Zulassung eines Anwalts

In Spanien ist der Titel Abogado Personen vorbehalten, die die Berufsqualifikation besitzen und praktizierende Mitglieder (ejercientes) einer Anwaltskammer sind (Estatuto General de la Abogacía, Real Decreto 135/2021, Art. 4 und 7). Die Mitgliedschaft in einer spanischen Kammer genügt für die Tätigkeit in ganz Spanien (Ley 2/1974, Art. 3.3). Ein Anwalt, der einen Kauf auf Mallorca betreut, kann also in Palma oder anderswo eingetragen sein. Die balearische Kammer (ICAIB) hat ihren Sitz in Palma, La Rambla 10.

  1. Angaben verlangen

    Ein Anwalt muss Ihnen Namen, Steuernummer, Kammer, Mitgliedsnummer und Berufsanschrift nennen, eine Kanzlei ihre Registerdaten (Estatuto General, Art. 48). Arbeiten mehrere Anwälte einer Kanzlei an Ihrer Sache, haben Sie ein Recht zu erfahren, wer sie sind und wer die Verantwortung trägt.

  2. Im balearischen Register suchen

    Die Website des ICAIB bietet ein Online-Mitgliederregister (Censo de colegiados), das sich nach Mitgliedsnummer oder Namen durchsuchen lässt. Nach der Satzung der Kammer muss es aktuell sein und von jedem Anwalt Namen, Mitgliedsnummer, Qualifikationen, Berufsanschrift und Berufsberechtigung zeigen (Satzung des ICAIB, Art. 11.3).

  3. Oder landesweit suchen

    Der Allgemeine Rat der spanischen Anwaltschaft führt im Bereich Censo von abogacia.es eine nationale Datenbank der Anwälte aller spanischen Kammern.

  4. Bei Unstimmigkeiten nachfragen

    Der Allgemeine Rat erklärt, nicht garantieren zu können, dass die nationalen Daten ganz aktuell sind, und verweist auf die einzelnen Kammern. Passt etwas nicht, kann die Kammer selbst es bestätigen.

Das deutsche Konsulat in Palma veröffentlicht für alle Balearischen Inseln eine Liste deutschsprachiger Anwälte (Stand 2026). Sie ist laut Konsulat nur eine Auswahl und keine Empfehlung, die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr, und das Konsulat rät ausdrücklich, nicht nur die dort genannten Kanzleien in Betracht zu ziehen. Die britische Regierung rät in ihrem Leitfaden für Spanien (zuletzt aktualisiert im Mai 2021) außerdem, die Eintragung eines spanischen Anwalts bei der örtlichen Kammer und seine Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen.

Honorar und Mandatsvereinbarung

Honorare spanischer Anwälte werden frei zwischen Anwalt und Mandant vereinbart (Estatuto General, Art. 26), eine gesetzliche Vergütungsordnung wie das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt es nicht. Anwaltskammern dürfen keine Honorartabellen oder -empfehlungen veröffentlichen (Ley 2/1974, Art. 14). Die einzige Ausnahme sind Orientierungskriterien, die nur gelten, wenn Gerichte Prozesskosten festsetzen oder ein Anwalt unbezahlte Honorare gerichtlich einfordert (Estatuto General, Art. 29). Ein genannter „üblicher Prozentsatz“ ist also die eigene Preisgestaltung der Kanzlei. Honorare können ein Prozentsatz des Preises, ein Festbetrag oder ein Stundensatz sein, und Angebote lassen sich leichter vergleichen, wenn sie dieselbe Grundlage haben.

Vor Beginn muss der Anwalt Ihnen Honorar und Kosten der Arbeit nennen, möglichst in einer schriftlichen Mandatsvereinbarung (hoja de encargo) (Art. 27 und 48). Das Gesetz über das Recht auf Verteidigung (Ley Orgánica 5/2024, in Kraft seit 4. Dezember 2024) ergänzt ein Recht, das Mandat schriftlich mit vorheriger Schätzung von Honorar und Kosten zu verlangen (Art. 15). Dieses Gesetz ist auf die Rechtsverteidigung in Streitfällen und vor Gerichten und Behörden zugeschnitten, bei einem gewöhnlichen Kauf ist also das Estatuto General die Hauptregel. Am Ende steht Ihnen eine Rechnung zu, die Honorar und Auslagen aufschlüsselt (Estatuto General, Art. 28). Die Satzung der balearischen Kammer wiederholt diese Regeln zu freien Honoraren, Mandatsvereinbarungen und Rechnungen (Satzung des ICAIB, Art. 42 bis 44).

  • Welche Aufgaben genau enthalten sind (Prüfungen, Verträge, Abschluss, Steuererklärung, Eintragung) und welche extra kosten.
  • Ob das Honorar fest, prozentual oder nach Stunden berechnet wird und ob IVA (spanische Mehrwertsteuer, allgemeiner Satz 21 %) enthalten ist.
  • Welche Auslagen (suplidos) hinzukommen, etwa Grundbuchauszüge, Übersetzungen, Notar- und Grundbuchgebühren sowie Steuern.
  • Was Sie zahlen, wenn der Kauf in einer bestimmten Phase scheitert.
  • Ein etwaiger Vorschuss (provisión de fondos) und wie er abgerechnet wird.
  • Ob Anwalt oder Kanzlei Provisionen oder Zahlungen von Makler, Bauträger oder Bank erhalten.
  • Berufshaftpflichtversicherung: wer der Versicherer ist und was die Deckung umfasst.

Sprache, Übersetzung und die Urkunde

Eine Notarurkunde wird in der Amtssprache verfasst, auf die sich die Parteien einigen, auf Mallorca Spanisch oder Katalanisch. Sind sie sich nicht einig, wird sie in beiden Sprachen aufgesetzt (Reglamento Notarial, Art. 149). Verstehen Sie die Urkunde nicht, kann der Notar sie mündlich übersetzen, wenn er Ihre Sprache beherrscht. Auf Ihren Wunsch kann die Urkunde zweispaltig mit Ihrer Sprache daneben oder mit eingefügter Übersetzung erstellt werden. Kann der Notar den Inhalt nicht vermitteln, nimmt ein von Ihnen bestellter Dolmetscher teil und unterzeichnet mit (Art. 150). Der Notar muss Ihnen die Urkunde vorlesen oder Sie lesen lassen und Sie auf Ihr Recht hinweisen, sie selbst zu lesen (Art. 193).

Ausländische Dokumente für die Verwendung in Spanien, etwa eine im Ausland unterzeichnete Vollmacht, brauchen womöglich eine amtliche Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer (traductor-intérprete jurado). Das spanische Außenministerium führt ein Online-Verzeichnis beeidigter Übersetzer, durchsuchbar nach Sprache und Provinz. Wird ein privater Vertrag zweisprachig aufgesetzt, sollten Sie fragen, welche Fassung im Zweifel gilt.

Kauf mit Vollmacht

Können Sie zur Unterzeichnung nicht nach Mallorca kommen, können Sie jemandem eine notarielle Vollmacht (poder notarial) geben, etwa Ihrem Anwalt oder einem Mitarbeiter seiner Kanzlei. Nach dem Código Civil muss eine Vollmacht für ein Geschäft, das öffentlich zu beurkunden ist, selbst eine öffentliche Urkunde sein (Art. 1280), sie wird also vor einem Notar unterzeichnet. Der spanische Notar verlangt die Ausfertigung, keine Fotokopie.

Wege zur Vollmacht für einen Kauf in Spanien
Wo Sie unterzeichnenWas meist nötig istWorauf Sie achten sollten
Vor einem Notar in SpanienEin gültiger Reisepass; der Notar entwirft und erläutert die VollmachtAm einfachsten, wenn Sie vor dem Abschluss in Spanien sind
Per Videokonferenz mit einem Notar in SpanienOnline-Identifizierung über ein von spanischen Behörden anerkanntes System (Ley 39/2015, Art. 9). Haben Sie keine elektronische Signatur, kann der Notar sie für dieses Dokument kostenlos bereitstellenSeit dem 9. November 2023 erlaubt für Vollmachten zu bestimmten Geschäften, nicht für General- oder Vorsorgevollmachten (Ley del Notariado, Art. 17 ter). Fragen Sie den Notar, ob Ihre Identifizierung anerkannt wird
Vor einem Notar im HeimatlandEine Haager Apostille auf dem Dokument und, wenn es nicht zweisprachig ist, meist eine amtliche Übersetzung ins SpanischeLassen Sie den Wortlaut vorher von Ihrem spanischen Anwalt freigeben. Spanische Register akzeptieren eine ausländische öffentliche Urkunde nur, wenn die ausländische Stelle der spanischen gleichwertig handelt (Ley 29/2015, Art. 60)
In einem spanischen KonsulatNotarieller Dienst des Konsulats, wo angebotenFragen Sie zuerst, ob das Konsulat dies für Nicht-Spanier macht. Das Generalkonsulat in London etwa erklärt, es könne eine Vollmacht für einen Vertreter in Spanien erteilen, nicht aber die Kaufurkunde selbst aufnehmen

In Deutschland ist die Zuständigkeit für die Apostille nicht einheitlich geregelt. Für Notarurkunden sind laut Auswärtigem Amt in der Regel die Justizministerien der Länder oder die Präsidenten der Land- oder Amtsgerichte zuständig, und es empfiehlt, beim Aussteller der Urkunde nachzufragen. Eine Beteiligung der spanischen Vertretung ist dafür nicht nötig. Soll eine Vollmacht in mehreren Ländern gelten, kann zusätzlich die Übersetzung durch einen amtlichen Übersetzer des Verwendungslandes nötig sein, so das spanische Generalkonsulat in London für britische Vollmachten.

Klären Sie mit Ihrem Anwalt vor der Unterzeichnung einer Kaufvollmacht:

  • Die genaue Immobilie mit Adresse und Grundbuchdaten sowie einen Höchstpreis.
  • Welche Geschäfte abgedeckt sind: Anzahlungsvertrag, Urkunde, Zahlung von Preis und Steuern, NIE-Antrag, Kontoeröffnung, Hypothek.
  • Ob der Bevollmächtigte auch Geld für Sie entgegennehmen oder bewegen darf.
  • Ein Enddatum oder die Beschränkung auf diesen einen Kauf.

Warnsignale und Beschwerden

  • Ein vom Makler oder Verkäufer vermittelter Anwalt, der nicht sagt, ob zwischen ihnen Honorare oder Provisionen fließen. Provisionen entgegen Wettbewerbs- oder Standesregeln zu zahlen oder anzunehmen, ist für Anwälte ein schwerer Disziplinarverstoß (Estatuto General, Art. 125).
  • Der Anwalt des Verkäufers bittet Sie, einer Vertretung beider Seiten zuzustimmen, ohne zu erklären, was Sie aufgeben.
  • Keine Mandatsvereinbarung, kein schriftliches Angebot oder ein Angebot ohne IVA und Auslagen.
  • Keine Kammer-Mitgliedsnummer oder eine, die nicht zum Register passt.
  • Druck, eine Reservierung oder einen Anzahlungsvertrag zu unterschreiben oder Geld zu überweisen, bevor die Prüfungen abgeschlossen sind.
  • Bankdaten für eine Zahlung, die nur per E-Mail kommen oder sich ändern, ohne Bestätigung über einen Ihnen bekannten Kontakt.
  • Zusicherungen, eine Erweiterung, Genehmigung oder Legalisierung sei „nur Papierkram“, ohne Belege. Siehe Finca kaufen.

Eine Beschwerde kann zuerst an den Anwalt gehen: Anwälte müssen Mandanten eine Kontaktstelle für Beschwerden nennen und binnen eines Monats antworten (Estatuto General, Art. 52; Satzung des ICAIB, Art. 68). Der ICAIB muss einen Dienst für Beschwerden von Mandanten der auf den Balearen tätigen Anwälte betreiben, bei der Kammer oder online (Satzung des ICAIB, Art. 13; Ley 2/1974, Art. 12). Seine Website bietet ein Beschwerdeformular für privat beauftragte Anwälte und Informationen zur Mediation. Die britische Regierung weist darauf hin, dass Beschwerden schriftlich und auf Spanisch bei der Kammer einzureichen sind. Der ICAIB kann auch Stellungnahmen zu strittigen Honoraren abgeben und, wenn beide Seiten vorher ausdrücklich zustimmen, Streit über die Arbeit oder Honorare eines Anwalts durch Schiedsverfahren beilegen (Satzung des ICAIB, Art. 9 l und 45). Sanktionen für schwere Disziplinarverstöße sind die Suspendierung für mehr als 15 Tage bis zu einem Jahr oder eine Geldbuße von 1.001 € bis 10.000 € (Estatuto General, Art. 127).

Häufige Fragen von Käufern

Brauche ich für den Immobilienkauf auf Mallorca gesetzlich einen Anwalt?

Nein. Das spanische Recht verlangt keinen, und der Notar beurkundet auch ohne Anwalt. Der Notar muss aber neutral bleiben und der Makler hat ein eigenes Interesse am Verkauf. Der Anwalt ist also der Fachmann, der nur für Sie handelt.

Kann der Notar als mein Anwalt handeln?

Nein. Der Notar ist ein Amtsträger, der zwischen Käufer und Verkäufer neutral bleiben muss, auch wenn er die Urkunde erläutern und einer Partei, die es braucht, besonders beistehen muss. Er verhandelt nicht für Sie und wirkt am privaten Anzahlungsvertrag nicht mit, kann ihn aber kostenlos erläutern.

Kann ich den Anwalt des Verkäufers nehmen, um Geld zu sparen?

Nur wenn Sie und der Verkäufer nach ordentlicher Aufklärung schriftlich zustimmen, und der Anwalt muss dann strikt neutral bleiben (Real Decreto 135/2021, Art. 51). Entsteht ein Konflikt, muss er beide Mandate beenden, sofern nicht beide schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Was kostet ein Anwalt auf Mallorca?

Eine amtliche Tabelle gibt es nicht. Honorare sind frei vereinbar, und Orientierungskriterien der Kammern gelten nur, wenn Gerichte Prozesskosten oder unbezahlte Honorare festsetzen. Schriftliche Angebote, die Leistungen, Auslagen und die Frage der IVA (spanische Mehrwertsteuer, allgemeiner Satz 21 %) nennen, lassen sich direkt vergleichen.

Kann ein Anwalt aus meinem Heimatland den Kauf betreuen?

Nur wenn er bei einer spanischen Kammer eingetragen ist. Der Titel Abogado ist praktizierenden Mitgliedern einer spanischen Kammer vorbehalten. Anwälte aus anderen EU- und EWR-Staaten können sich unter ihrem Heimattitel eintragen und zum spanischen Recht beraten, brauchen aber bei Gerichtstätigkeiten mit Anwaltszwang einen in Spanien eingetragenen Anwalt an ihrer Seite (Real Decreto 936/2001, Art. 11).

Kann mein Anwalt für mich unterschreiben, wenn ich nicht reisen kann?

Ja, wenn Sie ihm vor einem Notar eine Vollmacht erteilen. Eine außerhalb Spaniens unterzeichnete Vollmacht braucht normalerweise eine Haager Apostille und, sofern sie nicht zweisprachig ist, eine amtliche Übersetzung. Seit November 2023 kann ein spanischer Notar eine Vollmacht zu bestimmten Geschäften auch per Videokonferenz beurkunden, aber keine Generalvollmacht (Ley del Notariado, Art. 17 ter).

Quellen

Die amtlichen und veröffentlichten Quellen dieses Ratgebers, geprüft im Oktober 2026.

  1. Real Decreto 135/2021, de 2 de marzo, por el que se aprueba el Estatuto General de la Abogacía Española (konsolidierte Fassung, seit der Veröffentlichung am 24. März 2021 unverändert) BOE
  2. Real Decreto 936/2001, de 3 de agosto, ejercicio permanente en España de la profesión de abogado con título profesional obtenido en otro Estado miembro de la Unión Europea BOE
  3. Ley 2/1974, de 13 de febrero, sobre Colegios Profesionales BOE
  4. Ley Orgánica 5/2024, de 11 de noviembre, del Derecho de Defensa BOE
  5. Decreto de 2 de junio de 1944 por el que se aprueba el Reglamento de la organización y régimen del Notariado BOE
  6. Real Decreto 1426/1989, de 17 de noviembre, por el que se aprueba el Arancel de los Notarios BOE
  7. Houses and real estate properties Consejo General del Notariado
  8. Decreto 424/1963, de 1 de marzo, Estatuto Orgánico de la profesión de Gestor Administrativo BOE
  9. Ley 5/2019, de 15 de marzo, reguladora de los contratos de crédito inmobiliario BOE
  10. Ley 10/2010, de 28 de abril, de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorismo BOE
  11. Real Decreto de 24 de julio de 1889, Código Civil BOE
  12. Ley de 28 de mayo de 1862, Orgánica del Notariado (Art. 17 ter, eingefügt durch Ley 11/2023, in Kraft seit dem 9. November 2023) BOE
  13. Ley 39/2015, de 1 de octubre, del Procedimiento Administrativo Común de las Administraciones Públicas BOE
  14. Ley 29/2015, de 30 de julio, de cooperación jurídica internacional en materia civil BOE
  15. Resolució per la qual es qualifica positivament la modificació dels Estatuts de l’Il·lustre Col·legi d’Advocats de les Illes Balears (BOIB núm. 130, 21. September 2023) Govern de les Illes Balears (BOIB)
  16. Guía colegial: Censo de colegiados del ICAIB Ilustre Colegio de Abogados de las Illes Balears (ICAIB)
  17. Reclamaciones (Beschwerden über Anwälte) Ilustre Colegio de Abogados de las Illes Balears (ICAIB)
  18. Censo General de Letrados Consejo General de la Abogacía Española
  19. ¿Cómo puedo saber si un abogado realmente lo es? Consejo General de la Abogacía Española
  20. Preguntas frecuentes: Notaría Consulado General de España en Londres (exteriores.gob.es)
  21. Get a document legalised GOV.UK (FCDO)
  22. Spain: buying and renting property GOV.UK (FCDO), Stand: 13. Mai 2021, als in Überarbeitung markiert
  23. Find a lawyer abroad GOV.UK (FCDO)
  24. Traductores e intérpretes jurados (buscador) Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación
  25. Tipos impositivos de IVA Agencia Tributaria
  26. Deutschsprachige Rechtsanwälte/Abogados und andere Interessenvertreter im Amtsbezirk des Konsulats Palma (Stand 2026) Deutsches Konsulat Palma / Auswärtiges Amt
  27. Internationaler Urkundenverkehr Auswärtiges Amt
  28. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 1 Geltungsbereich Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet
  29. Infoblatt: Der Kauf einer gebrauchten Immobilie Bundesnotarkammer, notar.de

Allgemeine Information, keine Beratung. Dieser Ratgeber erklärt, wie es für Käufer auf Mallorca üblicherweise läuft. Vorschriften und Sätze ändern sich, und jeder Kauf ist anders. Klären Sie die Einzelheiten Ihres Falls deshalb mit einem unabhängigen Anwalt oder Steuerberater, bevor Sie sich festlegen.

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