Finca kaufen

Auf rustikalem Boden, wo Mallorcas Landhäuser (Fincas) stehen, begrenzen balearisches Recht, der Inselplan und jede Gemeinde das Bauen streng. Dieser Ratgeber behandelt Bodenkategorien, Mindestgrundstücke, Anbauten und Pools, die Legalität bestehender Gebäude, das Legalisierungsgesetz von 2024, Wasser, Abwasser, Zufahrt und Ferienvermietung. Das Wichtigste: Ein im Grundbuch eingetragenes Gebäude ist nicht automatisch legal.

Auf einen Blick

  • Ein neues Haus braucht auf gewöhnlichem Boden meist 14.000 m², in ARIP oder SRG-F 50.000 m²; in ANEI ist keines möglich.
  • Seit dem 13. Oktober 1999 abgeteilte Grundstücke: meist kein Neubau, außer bei manchen Familienschenkungen und Erbfällen.
  • Ein Pool je Finca, mit höchstens 35 m² Wasserfläche und 60 m³ Volumen.
  • Ungenehmigte Bauten auf gewöhnlichem Boden: Abrissanordnung 8 Jahre lang möglich, auf damals geschütztem Boden unbefristet.
  • Ein Gesetz von 2024 erlaubt auf Mallorca bis Mitte Februar 2028 die Legalisierung alter Bauten gegen 10 % bis 15 % der Baukosten.
  • Neue Ferienvermietung ist auf geschütztem Boden meist verboten, legalisierte Häuser erhalten meist ein Vermietungsverbot.

Stand: Oktober 2026 · Teil von Was Sie kaufen

Was rustikaler Boden ist und wie er eingeteilt wird

Dieser Ratgeber handelt von Landhäusern auf Mallorca, meist Fincas genannt, auf rustikalem Boden (suelo rústico). Das ist Land, das das Planungsrecht von der städtischen Entwicklung freihält, im deutschen Baurecht am ehesten mit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) vergleichbar. Das Bauen dort regeln das balearische Gesetz über den rustikalen Boden (Gesetz 6/1997), das balearische Planungsgesetz (Gesetz 12/2017, kurz LUIB), der Inselplan PTIM des Consell de Mallorca (Inselrat) und der Flächennutzungsplan der Gemeinde. Gesetz und Inselplan setzen Mindeststandards, der Plan der Gemeinde kann strenger sein.

Rustikaler Boden ist entweder gewöhnlich (suelo rústico común) oder geschützt (suelo rústico protegido). Jedes Grundstück hat eine Kategorie, die auf den Karten des PTIM und genauer im Gemeindeplan steht. Ein Grundstück kann mehrere Kategorien umfassen. Gelten dafür unterschiedliche Mindestgrößen, greift eine anteilige Regel (Gesetz 6/1997, Art. 25.5). Die Kategorie entscheidet fast alles: ob ein neues Haus möglich ist, wie groß Gebäude sein dürfen und ob gegen alte ungenehmigte Bauten noch vorgegangen werden kann.

Kategorien rustikalen Bodens auf Mallorca und ob ein neues Haus möglich ist (PTIM, konsolidierter Text Juni 2023; Gesetz 6/1997, Zusatzbestimmung 8; Gesetz 3/2019, zweite Übergangsbestimmung)
KategorieWas sie istNeues Haus
AANP (geschützt)Naturgebiete mit dem höchsten SchutzgradNicht erlaubt
ANEI (geschützt)Naturgebiete von besonderem Interesse, darunter SteineichenwälderNicht erlaubt
ARIP (geschützt)Ländliche Gebiete von landschaftlichem Interesse, von traditioneller Landwirtschaft geprägtMöglich, Mindestgrundstück 50.000 m²
ARIP-B (geschützt)Die bewaldeten Teile von ARIPNicht erlaubt
APT (geschützt)Ein Streifen von 500 m landeinwärts ab der Küste sowie Streifen entlang von StraßenNicht erlaubt
APR (geschützt)Gebiete mit Risiko für Überschwemmung, Brand, Erosion oder ErdrutscheNicht in Überschwemmungsgebieten; in anderen Risikogebieten erlaubt der PTIM nur ein an einen Agrarbetrieb gebundenes Haus
AIA (gewöhnlich)Gebiete von hohem landwirtschaftlichem WertMöglich, Mindestgrundstück 14.000 m², mit bindendem Gutachten der Landwirtschaftsbehörde
AT (gewöhnlich)Übergangsstreifen von 100 bis 500 m um städtisches Land und EntwicklungslandMöglich, Mindestgrundstück 14.000 m²
SRG (gewöhnlich)Aller übrige gewöhnliche rustikale BodenMöglich, Mindestgrundstück 14.000 m²
SRG-F (gewöhnlich)Gewöhnlicher rustikaler Boden, der überwiegend Wald istMöglich, Mindestgrundstück 50.000 m²

Dürfen Sie ein neues Haus bauen?

Je Grundstück ist nur ein Haus erlaubt (Gesetz 6/1997, Art. 25). Neben der Mindestgröße aus der Tabelle oben kommt es laut PTIM (Norma 20) darauf an, wann das Grundstück entstanden ist. Dem Antrag auf Baugenehmigung muss eine Bescheinigung des Grundbuchs über die gesamte Teilungsgeschichte des Grundstücks beiliegen.

  • Vor dem 16. Juli 1997 abgeteilte Grundstücke: Ein neues Haus ist möglich, wenn die übrigen Regeln erfüllt sind.
  • Vom 16. Juli 1997 bis zum 12. Oktober 1999 abgeteilte Grundstücke: nur möglich, wenn diese Teilung nicht mehr als fünf eigene eingetragene Grundstücke geschaffen hat, das ursprüngliche nicht mitgerechnet.
  • Am oder nach dem 13. Oktober 1999 abgeteilte Grundstücke: kein neues Haus, außer bei einer ersten Teilung durch Schenkung oder Erbschaft von Eltern an Kinder, begrenzt auf ein Grundstück je Kind und nur einmal.
  1. Antrag bei der Gemeinde

    Der Architekt reicht das Projekt bei der Gemeinde (Ajuntament) ein. Bei einem Neubau auf rustikalem Boden muss es Landschafts- und Umweltmaßnahmen für die gesamte Finca sowie das Sammeln von Regenwasser von den Dächern enthalten.

  2. Bindendes Gutachten des Consell

    Ist die Akte vollständig, leitet die Gemeinde sie an den Consell de Mallorca weiter, der Mindestgrundstück und maximale Geschossfläche prüft. Sein Gutachten ist bindend.

  3. Öffentliche Bekanntmachung

    Der Consell veröffentlicht den Antrag für 15 Tage im balearischen Amtsblatt (BOIB), damit sich jeder dazu äußern kann.

  4. Gutachten und Genehmigung

    Der Consell soll sein Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Akte abgeben. Danach entscheidet die Gemeinde über die Genehmigung.

Anbauten, Sanierungen, Nebengebäude und Pools

Der PTIM legt Höchstmaße für Gebäude auf rustikalem Boden fest, die Gemeinden dürfen niedrigere bestimmen. Die meisten Grenzen sind Prozentsätze der Grundstücksfläche. Die Landschaftseinheiten 1, 2 und 5 sind die Serra Nord und la Victòria; Xorrigo, das Randa-Massiv, die südlichen Serres de Llevant und der Puig de Bonany; sowie die Halbinsel Artà.

Wichtigste Baugrenzen auf rustikalem Boden auf Mallorca (Gemeindepläne können strenger sein)
GrenzeRegelGrundlage
Geschossfläche2 % des Grundstücks in ANEI, ARIP, APR, APT, SRG-F, AIA und den Landschaftseinheiten 1, 2 und 5; sonst 3 %PTIM, Norma 22
Überbaute Fläche von Gebäude und anderen baulichen Elementen3 % des Grundstücks in denselben Gebieten; sonst 4 %PTIM, Norma 22
HöheZwei Geschosse oder 8 m, je nachdem, was niedriger ist; 7 m in ANEI und ARIPPTIM, Norma 22; Gesetz 1/1991, Art. 16
Volumen je GebäudeHöchstens 1.500 m³Gesetz 6/1997, Art. 28
Überdachte Terrassen (Porches)Höchstens 20 % der vom übrigen Gebäude eingenommenen FlächePTIM, Norma 22
PoolsEiner je Finca; neue Pools bis 35 m² Wasserfläche und 60 m³LUIB, Art. 68 bis (gleiche Regel seit 25. Mai 2020)

Ein Beispiel: Auf einem SRG-Grundstück von 14.000 m² außerhalb dieser Landschaftseinheiten erlauben 3 % bis zu 420 m² Geschossfläche. Auf einem gleich großen AIA-Grundstück erlauben 2 % nur 280 m². Fragen Sie den Architekten, welche baulichen Elemente, etwa Terrassen und Pflasterflächen, nach dem Gemeindeplan zur überbauten Fläche zählen.

Für den Anbau an ein bestehendes Haus gelten eigene Bedingungen. Ein legal gebautes Haus auf einem Grundstück unterhalb der heutigen Mindestgröße darf gar nicht erweitert werden (Gesetz 6/1997, zweite Übergangsbestimmung). Im Übrigen verlangt der PTIM (Norma 28), dass Gemeindepläne Umbau und Erweiterung auf echte traditionelle Wohnhäuser mit mindestens 35 m² Nutzfläche beschränken, die mit Genehmigung oder vor dem Bodengesetz von 1956 errichtet wurden. Arbeiten, die einem Neubau der Hauptstruktur gleichkommen, sind nicht erlaubt, abgesehen von Teilarbeiten an Dächern oder Geschossdecken. Der Anbau muss innerhalb der Grenzen für neue Häuser bleiben, und wer das Haus abreißt, verliert die Wohnnutzung.

Gästehäuser sind nur begrenzt möglich. Bei einer neuen Wohnung oder einem Umbau verlangt der PTIM, dass alle Räume zum Wohnen, Kochen oder Schlafen in einem Gebäude liegen und von innen erreichbar sind. Separate Gebäude dürfen nur Neben- oder Ergänzungsnutzungen aufnehmen, im Verhältnis zum Haus, und die Wohnung darf nicht in mehrere Einheiten geteilt werden (Norma 20). Die Erweiterung eines bestehenden Hauses darf nie ein separates Wohngebäude schaffen (Norma 28).

Das außerordentliche Legalisierungsgesetz von 2024

Ein balearisches Gesetzesdekret vom 24. Mai 2024, später als Gesetz 7/2024 vom 11. Dezember verabschiedet (in Kraft seit 14. Dezember 2024), schuf einen einmaligen Weg, Gebäude, Anbauten und Nutzungen auf rustikalem Boden zu legalisieren, die nicht mehr abgerissen werden können (Zusatzbestimmung 7). Jeder Inselrat musste ihn aktivieren. Der Consell de Mallorca tat das am 13. Februar 2025, und die Dreijahresfrist läuft ab der Veröffentlichung im BOIB am 15. Februar 2025. Die üblichen Planungs- und Bewohnbarkeitsgrenzen, etwa Grundstücksgröße und Zahl der Wohnungen je Grundstück, gelten dabei nicht. Auf geschütztem Boden kommen nur Arbeiten infrage, die älter als acht Jahre sind und abgeschlossen wurden, bevor diese Nutzung in der Kategorie ausdrücklich verboten wurde.

An die Gemeinde zu zahlende Abgabe auf Mallorca, als Anteil an den reinen Baukosten der zu legalisierenden Arbeiten
Antrag gestellt inAbgabe
Jahr 1 (ab 15. Februar 2025)10 %
Jahr 2 (ab Mitte Februar 2026)12,5 %
Jahr 3 (ab Mitte Februar 2027 bis zum Fristende im Februar 2028)15 %

Die Abgabe kommt zu den üblichen Steuern und Gebühren für einen Neubau hinzu, etwa der kommunalen Bausteuer (ICIO) und der Genehmigungsgebühr. Wer in Spanien Einkommensteuer (IRPF) zahlt, also vor allem wer dort steuerlich ansässig ist, erhält 50 % Nachlass, wenn die durchschnittliche gesamte Bemessungsgrundlage der letzten vier Steuerjahre höchstens 33.000 € beträgt (52.800 € bei gemeinsamer Veranlagung), oder 25 % Nachlass bei höchstens 52.800 € (84.480 € bei gemeinsamer Veranlagung).

  1. Antrag

    Der Eigentümer stellt den Antrag bei der Gemeinde, und zwar für alle ungenehmigten Gebäude und Nutzungen auf dem Grundstück zugleich. Was noch abgerissen werden könnte, muss im selben Verfahren abgerissen werden.

  2. Technisches Projekt

    Das Legalisierungsprojekt muss eine Abwasserbehandlung enthalten, die dem balearischen Wasserplan entspricht, außerdem alle Gestaltungs-, Beleuchtungs-, Energie- oder Wassermaßnahmen, die die Gemeinde beschlossen hat.

  3. Entscheidung

    Die Gemeinde hat sechs Monate Zeit. Seit dem 14. Juni 2026 gilt Schweigen in dieser Frist als Ablehnung.

  4. Eintragung

    Die Genehmigung muss zusammen mit einem Verbot der Ferienvermietung innerhalb von drei Monaten ins Grundbuch eingetragen werden.

  5. Versorgung

    Mit der Legalisierungsgenehmigung lassen sich feste Verträge für Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation abschließen. Zehn Jahre nach der Genehmigung kann eine Verlängerungs-Cédula beantragt werden.

Das Verfahren ist ausgeschlossen für:

  • Gebäude, die der Plan zur Enteignung oder zum Abriss vorsieht
  • alles auf öffentlichem Grund, in Straßenschutzzonen, in Küsten- oder Gewässerdienstbarkeiten oder in bereits in Plänen ausgewiesenen illegalen Siedlungen
  • Nutzungen, die begrenzte öffentliche Plätze brauchen, etwa touristische Plätze, außer bei Wohnungen, die vor dem 29. Mai 2024 legal an Urlauber vermietet wurden
  • auf rustikalem Boden verbotene Nutzungen, abgesehen vom Einfamilienhaus
  • Tätigkeiten oder Nutzungen, die die Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderats ausgeschlossen hat
  • Gebäude in kartierten Überschwemmungsgebieten oder, solange diese nicht kartiert sind, in Hochwasser-Risikogebieten (APR)

Wasser, Abwasser und Zufahrt

Eine Finca hat womöglich keinen Anschluss ans öffentliche Wassernetz und ist auf einen Brunnen, eine Regenzisterne oder Wasserlieferungen angewiesen. Ein Brunnen braucht eine Genehmigung der Generaldirektion für Wasserressourcen des Govern. Die Standardgenehmigung gilt für bis zu 7.000 m³ im Jahr und 1 Liter pro Sekunde, zur Nutzung auf demselben Grundstück. Die Generaldirektion hat sechs Monate Zeit, Schweigen bedeutet Ablehnung. Neue Genehmigungen zur Nutzung von Süßgrundwasser gibt es grundsätzlich nicht in Grundwasserleitern in schlechtem Zustand oder innerhalb von 800 m ab der Küste auf Mallorca, mit begrenzten Ausnahmen für Agrarbetriebe (balearischer Wasserplan, Art. 123). Ein bestehender ungenehmigter Brunnen lässt sich mitunter legalisieren. Neue Gebäude auf rustikalem Boden müssen außerdem, sofern es keine landwirtschaftlichen Gebäude sind, das Regenwasser ihrer Dächer sammeln (LUIB, Art. 68 bis).

Gebäude auf rustikalem Boden müssen ihre Versorgung einzeln selbst sicherstellen, ausgehend von vorhandenen Netzen (Gesetz 6/1997, Art. 30). Ohne Kanalisation braucht das Haus eine eigene Abwasserbehandlung. Nach dem PTIM dürfen neue Gebäude nicht in Sammel- oder Sickergruben einleiten, und das Projekt muss das Behandlungssystem ausweisen. Ein Behandlungssystem in einem Gebiet ohne Kanalisation braucht eine Einleitungsgenehmigung der Generaldirektion für Wasserressourcen nach dem balearischen Wasserplan. Eine ältere Finca hat womöglich noch eine Sammelgrube. Das ist für jede Baumaßnahme von Bedeutung und auch für eine Legalisierung, deren Projekt ein ordnungsgemäßes Behandlungssystem enthalten muss.

Auch die Zufahrt zählt. Führt der Weg über das Land eines Nachbarn, sollte ein Wegerecht (servidumbre de paso) in einer Urkunde und möglichst auch im Grundbuch stehen. Der Eigentümer eines Grundstücks ohne Zugang zu einer öffentlichen Straße kann gegen Entschädigung den Durchgang über Nachbarland verlangen (Código Civil, Art. 564), was aber Streit bedeuten kann. Für einen neuen Weg ist eine Genehmigung der Gemeinde nötig, und der PTIM verbietet neue Privatwege, außer innerhalb einer Finca oder entlang eines Wegerechts. In ANEI und ARIP sind neue Wege nur bei klarer Begründung erlaubt (Gesetz 1/1991, Art. 19).

Landwirtschaft, Landschaft und Zäune

Rustikaler Boden soll ländlich bleiben. Der PTIM verlangt, dass der unbebaute Teil des Grundstücks naturbelassen bleibt oder land-, vieh- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Ein Antrag auf einen Neubau oder eine Komplettsanierung, außer bei landwirtschaftlichen Gebäuden, muss ein Projekt für die gesamte Finca enthalten: Wald brandsicher halten, traditionelle Kulturen oder den bestehenden Betrieb erhalten, Trockenmauern und Terrassen instand setzen, nichttraditionelle Zäune entfernen und Lichtverschmutzung begrenzen (Gesetzesdekret 9/2020, Art. 6).

Ein Haus oder eine andere nach dem Gesetz über den rustikalen Boden genehmigte Tätigkeit ist an die genehmigte Nutzung gebunden. Das ganze Grundstück ist damit im Grundbuch verknüpft und kann nicht geteilt werden, solange die Tätigkeit andauert. Die Gebäude anders zu nutzen, ist ein Verstoß (Gesetz 6/1997, Art. 15 und 16). Bestehende Gebäude sind an ihr Grundstück gebunden, und diese Bindung muss vor jeder Genehmigung für neue Gebäude darauf eingetragen werden (Gesetz 6/1997, zweite Übergangsbestimmung). Das Teilen rustikalen Bodens braucht eine Genehmigung der Gemeinde (LUIB, Art. 146; Gesetz 6/1997, Art. 33). Das gilt auch für das Einfrieden, außer beim Wiederaufbau oder der Reparatur bestehender Trockenmauern und Terrassen. Für Zäune gelten nach dem PTIM diese Regeln:

  • Mauern aus Trockenstein oder unverputztem Marès (einheimischer Sandstein), bis 1 m hoch
  • Viehzaun auf Holzpfosten über der Mauer, insgesamt bis 2,20 m
  • Öffnungen von mindestens 20 mal 20 cm auf Bodenhöhe alle 10 m, damit Wildtiere passieren können
  • Kein Stacheldraht

Ferienvermietung auf rustikalem Boden

Die Vermietung einer ganzen Wohnung an Urlauber (estancias turísticas en viviendas, oft ETV genannt) ist auf Mallorca eng begrenzt. Nach dem Gesetz 8/2012, Art. 50 ist neue Ferienvermietung in Wohnungen auf geschütztem rustikalem Boden nicht erlaubt, sofern der Tourismus- oder Territorialplan der Insel nichts anderes vorsieht. Anderswo muss die Immobilie in einem als geeignet erklärten Gebiet liegen, ihr müssen touristische Plätze (plazas) zugeteilt sein, sie braucht eine Cédula oder Genehmigung, die ihre Kapazität ausweist, und sie muss mindestens fünf Jahre zu Wohnzwecken genutzt worden sein.

  • Eine Immobilie mit rechtskräftiger Sanktion wegen eines schweren oder sehr schweren Planungsverstoßes darf erst an Urlauber vermietet werden, wenn der Verstoß behoben ist.
  • Nach dem Gesetz von 2024 legalisierte Häuser tragen ein eingetragenes Verbot der Ferienvermietung, außer sie wurden vor dem 29. Mai 2024 legal vermietet.
  • Der Kauf neuer touristischer Plätze ist auf Mallorca ausgesetzt, bis die touristische Tragfähigkeit der Insel neu bewertet ist oder der Consell eine Obergrenze festlegt. Plätze lassen sich nur in engen Fällen übertragen, etwa von einer anderen Wohnung, die dauerhaft aus der Vermietung genommen wird (Gesetz 3/2022, Zusatzbestimmung 1, in der Fassung vom Juni 2026 weiterhin enthalten).
  • Ferienwohnungen in Brandrisikogebieten brauchen ebenfalls eine sichere Zufahrt, einen Wassertank und eine Vegetationspflege im Umkreis von 30 m (Gesetz 8/2012, Art. 50.19).
  • Palma hat sein gesamtes Gemeindegebiet für neue Ferienvermietung in Wohnungen für ungeeignet erklärt, endgültig beschlossen am 28. Mai 2026 (BOIB vom 27. Juni 2026). Damit entfielen die 374 neuen Plätze, die sein Plan erlaubt hatte, davon 143 auf rustikalem Boden.
  • Eine Wohnung an Urlauber zu vermieten, ohne die vorgeschriebene Erklärung abzugeben, oder sie in einem ungeeigneten Gebiet oder ohne touristische Plätze zu bewerben, ist ein sehr schwerer Verstoß mit Bußgeldern von 50.001 € bis 500.000 € (Gesetz 8/2012, Art. 120 und 123, geändert durch Gesetzesdekret 4/2025 vom 11. April).

Zusätzliche Prüfungen für Anwalt und Architekt

Die üblichen Prüfungen aus unserem Ratgeber Gutachten und Prüfungen gelten auch hier. Eine Finca verlangt mehr, und vieles davon ist technisch, deshalb arbeitet meist ein Architekt neben dem Anwalt. Was ein Anwalt leistet, steht unter Den richtigen Anwalt wählen.

  1. Bodenkategorie

    Bestätigen Sie die Kategorie jedes Grundstücksteils im PTIM und im Gemeindeplan, auch etwaige Risikogebiete (APR), Küsten- oder Straßenstreifen (APT) und Landwirtschaftsgebiete (AIA), und welche zusätzlichen Gutachten ein neues Haus oder ein Umbau bräuchte.

  2. Grundstücksgeschichte

    Holen Sie eine Grundbuchbescheinigung über die gesamte Geschichte des Grundstücks ein, um zu sehen, wann und wie es geteilt wurde, und vergleichen Sie Grundbuch, Kataster und tatsächliche Grenzen.

  3. Militärische Genehmigung

    Käufer ohne EU-Staatsangehörigkeit, auch Briten, brauchen vor dem Kauf rustikalen Bodens überall auf den Balearen eine militärische Genehmigung, und der Notar muss sie vor der Unterzeichnung der Urkunde sehen. Erschlossenes Land ist seit 2021 ausgenommen. Siehe Der Immobilienkauf Schritt für Schritt.

  4. Genehmigungen und Wirklichkeit

    Gleichen Sie jede Genehmigung, auch für Pool und Nebengebäude, mit dem Gebauten ab und messen Sie Geschossfläche und überbaute Fläche an den Grenzen.

  5. Daten und Status

    Klären Sie bei allem Ungenehmigten, wann es fertig wurde, ob der Boden damals geschützt war, ob die Gemeinde ein Verfahren eröffnet hat und ob die Legalisierung von 2024 infrage kommt.

  6. Planungsbescheinigung

    Verlangen Sie von der Gemeinde eine Planungsbescheinigung und prüfen Sie das Grundbuch auf Vermerke über Planungsverfahren.

  7. Bewohnbarkeit und Versorgung

    Prüfen Sie die Cédula de habitabilidad sowie die Strom- und Wasserverträge.

  8. Wasser und Abwasser

    Prüfen Sie die Genehmigung eines etwaigen Brunnens, die erlaubte Menge und das Behandlungssystem.

  9. Zufahrt

    Bestätigen Sie den Zugang über öffentliche Straßen oder ein dokumentiertes Wegerecht.

  10. Ferienvermietung

    Wenn die Vermietung wichtig ist, prüfen Sie eine etwaige touristische Registrierung, ob das Gebiet sie zulässt und ob touristische Plätze zu bekommen sind.

Häufige Fragen von Käufern

Kann ich auf einem gekauften rustikalen Grundstück ein Haus bauen?

Nur wenn die Kategorie Wohnen zulässt, das Grundstück die Mindestgröße erreicht (je nach Kategorie 14.000 m² oder 50.000 m², nach dem Gemeindeplan auch mehr) und seine Teilungsgeschichte zu den Daten des PTIM passt. Seit dem 13. Oktober 1999 abgeteilte Grundstücke erfüllen das meist nicht, und Landwirtschafts- (AIA) und Risikogebiete (APR) brauchen zusätzliche Gutachten.

Ist ein im Grundbuch eingetragenes Haus legal?

Nicht unbedingt. Alte ungenehmigte Gebäude können eingetragen werden, sobald die Frist für ein Vorgehen dagegen abgelaufen ist, sie bleiben aber außerhalb der Planung, solange sie nicht legalisiert sind. Das beschränkt Bauarbeiten und, bei nach dem 1. März 1987 errichteten Gebäuden, neue Versorgungsverträge.

Darf ich einen Pool oder ein Gästehaus ergänzen?

Ein Pool je Finca ist erlaubt, mit bis zu 35 m² Wasserfläche und 60 m³, innerhalb der Baugrenzen des Grundstücks. Wohn- und Schlafräume müssen im Haupthaus liegen, ein separates Gästehaus ist deshalb in der Regel nicht erlaubt.

Was kostet die außerordentliche Legalisierung?

Auf Mallorca beträgt die Abgabe 10 %, 12,5 % oder 15 % der reinen Baukosten, je nachdem, in welchem Jahr der Frist der Antrag gestellt wird, plus die üblichen Steuern und Gebühren für einen Neubau. Die Frist endet im Februar 2028.

Darf ich eine Finca an Urlauber vermieten?

Meist nicht, wenn sie ohne bestehende Registrierung auf geschütztem rustikalem Boden steht oder nach dem Gesetz von 2024 legalisiert wurde und vor dem 29. Mai 2024 nicht legal vermietet war. Sonst hängt es von Gebietsausweisung, Unterlagen der Immobilie und touristischen Plätzen ab, die sich auf Mallorca derzeit nur in engen Fällen übertragen lassen.

Quellen

Die amtlichen und veröffentlichten Quellen dieses Ratgebers, geprüft im Oktober 2026.

  1. Ley 6/1997, de 8 de julio, del suelo rústico de las Illes Balears (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  2. Ley 12/2017, de 29 de diciembre, de urbanismo de las Illes Balears (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  3. Ley 7/2024, de 11 de diciembre, de medidas urgentes de simplificación y racionalización administrativas de las administraciones públicas de las Illes Balears (konsolidierte Fassung, Stand: 13. Juni 2026) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  4. Acuerdo del Pleno del Consejo Insular de Mallorca por el que se dispone la aplicación de la disposición adicional séptima de la Ley 7/2024 (BOIB núm. 21, 15. Februar 2025) Consell de Mallorca / Butlletí Oficial de les Illes Balears
  5. Recurso de inconstitucionalidad nº 1840-2025 contra la Ley 7/2024 (BOIB núm. 76, 17. Juni 2025) Tribunal Constitucional / Butlletí Oficial de les Illes Balears
  6. Recurso de inconstitucionalidad n.º 7410-2025, contra la Ley 4/2025, de 18 de julio (BOE núm. 283, 25. November 2025) Tribunal Constitucional / Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  7. Normas de ordenación del Plan Territorial Insular de Mallorca, texto consolidado junio 2023 Consell de Mallorca
  8. Información pública de la aprobación inicial de la Modificación número 4 del Plan Territorial Insular de Mallorca (BOIB núm. 47, 17. April 2025) Consell de Mallorca / Butlletí Oficial de les Illes Balears
  9. Pla territorial insular de Mallorca (PTIM): Genehmigungen, Änderungen und technische Anweisungen Consell de Mallorca, Servei d’Ordenació del Territori
  10. Modificació núm. 4 del PTIM, aprovació inicial: Document II, Normes d’ordenació (Februar 2025) Consell de Mallorca
  11. Ley 3/2019, de 31 de enero, Agraria de las Illes Balears (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  12. Ley 1/1991, de 30 de enero, de espacios naturales y de régimen urbanístico de las áreas de especial protección de las Illes Balears (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  13. Ley 6/1999, de 3 de abril, de las Directrices de Ordenación Territorial de las Illes Balears (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  14. Decreto-ley 9/2020, de 25 de mayo, de medidas urgentes de protección del territorio de las Illes Balears (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  15. Ley 8/2012, de 19 de julio, del turismo de las Illes Balears (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  16. Aprobación definitiva de modificación del Plan General (PG23) de las Normas 4.2.1, 4.2.2 y 4.2.4 (BOIB núm. 81, 27. Juni 2026) Ajuntament de Palma / Butlletí Oficial de les Illes Balears
  17. Ley 5/2018, de 19 de junio, de la vivienda de las Illes Balears (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  18. Autorización para sondeo, aprovechamiento y explotación de aguas subterráneas hasta 7,000 m3 anuales Govern de les Illes Balears, Direcció General de Recursos Hídrics
  19. Autorización de vertido de un sistema autónomo de depuración de aguas residuales en zonas sin acceso a la red de alcantarillado Govern de les Illes Balears, Direcció General de Recursos Hídrics
  20. Real Decreto Legislativo 7/2015, texto refundido de la Ley de Suelo y Rehabilitación Urbana (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  21. Código Civil (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  22. Ley 3/2022, de 15 de junio, de medidas urgentes para la sostenibilidad y la circularidad del turismo de las Illes Balears (konsolidierte Fassung, Stand: 13. Juni 2026) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  23. Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  24. Ley Orgánica 2/1979, de 3 de octubre, del Tribunal Constitucional (konsolidierte Fassung) Agencia Estatal Boletín Oficial del Estado (BOE)
  25. Ley 8/1975 de zonas e instalaciones de interés para la Defensa Nacional BOE
  26. Resolución de 27 de noviembre de 2025 de la Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública (BOE 9. März 2026) BOE
  27. Real Decreto 689/1978, Reglamento de zonas e instalaciones de interés para la Defensa Nacional BOE
  28. Baugesetzbuch (BauGB), § 35 Bauen im Außenbereich Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet

Allgemeine Information, keine Beratung. Dieser Ratgeber erklärt, wie es für Käufer auf Mallorca üblicherweise läuft. Vorschriften und Sätze ändern sich, und jeder Kauf ist anders. Klären Sie die Einzelheiten Ihres Falls deshalb mit einem unabhängigen Anwalt oder Steuerberater, bevor Sie sich festlegen.

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