Welches Recht über das Erbe entscheidet
Spanien wendet die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) auf den Nachlass von Personen an, die am oder nach dem 17. August 2015 gestorben sind (Art. 83). Sie bestimmt, welches Recht für den gesamten Nachlass gilt: wer zu welchen Anteilen erbt, ob manche Verwandte einen garantierten Anteil haben und wer für die Schulden aufkommt (Art. 21 bis 23). Sie gilt auch, wenn sie auf das Recht eines Landes außerhalb der EU verweist (Art. 20). Das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark waren an ihrer Annahme nicht beteiligt, für eine Immobilie auf Mallorca ändert das aber nichts: Spanien ist gebunden, spanische Notare, Grundbuchämter und Gerichte wenden sie also auf jeden Nachlass an, den sie bearbeiten, gleich welche Staatsangehörigkeit der Eigentümer hat. Auch Deutschland ist an die Verordnung gebunden.
Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem die Person bei ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21). Das ist eine Tatsachenfrage: wie lange und wie regelmäßig sie dort lebte und warum. In Ausnahmefällen hat eine klar engere Verbindung zu einem anderen Land Vorrang. Statt dieser Grundregel kann jeder das Recht eines Landes wählen, dessen Staatsangehörigkeit er bei der Wahl oder beim Tod besitzt, und Personen mit zwei Staatsangehörigkeiten können beide wählen (Art. 22). Die Wahl muss in einem Testament oder ähnlichen Dokument erfolgen, ausdrücklich oder eindeutig aus dessen Wortlaut. Ein vor dem 17. August 2015 errichtetes Testament nach einem Recht, das die Person hätte wählen können, gilt als Wahl dieses Rechts (Art. 83).
| Lage beim Tod | Maßgebliches Recht | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Lebte auf Mallorca, keine Rechtswahl im Testament | Spanisches Recht. Für Ausländer heißt das das Zivilrecht des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts, auf Mallorca also die balearischen Regeln | Kinder, Eltern und Ehepartner haben Pflichtteile (siehe nächster Abschnitt) |
| Lebte in einem anderen Land, keine Rechtswahl | Das Recht dieses Landes | Ist das Land nicht an die Verordnung gebunden, etwa das Vereinigte Königreich, können seine eigenen Kollisionsregeln auf spanisches Recht zurückverweisen (Renvoi, Art. 34) |
| Gültige Wahl des Heimatrechts im Testament | Das Recht der gewählten Staatsangehörigkeit, für den gesamten Nachlass | Bei Ländern mit mehreren Rechtssystemen, etwa dem Vereinigten Königreich oder den USA, ist das konkrete System zu nennen |
Pflichtteile auf Mallorca und im übrigen Spanien
Das spanische Recht begrenzt, wie frei Sie über Ihren Nachlass verfügen können. Ein Teil davon, die Legítima (Pflichtteil), ist Kindern und anderen Abkömmlingen vorbehalten, Eltern, wenn es keine Abkömmlinge gibt, und dem überlebenden Ehepartner. Spanien hat mehrere Zivilrechtssysteme. Mallorca hat eigene Regeln in Buch I der balearischen Zivilrechtskompilation (Decreto Legislativo 79/1990), während im größten Teil Spaniens der Código Civil gilt. Gilt für Ihren Nachlass spanisches Recht, weil Sie auf Mallorca gelebt haben, sind die balearischen Regeln maßgeblich. Anders als der deutsche Pflichtteil, ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB), ist die Legítima danach grundsätzlich ein Anteil am Nachlass selbst und in Vermögenswerten zu erfüllen (Art. 48).
| Wer überlebt | Mallorca (balearische Kompilation) | Código Civil (größter Teil Spaniens) |
|---|---|---|
| Kinder oder andere Abkömmlinge | Ein Drittel des Nachlasses bei bis zu vier Kindern, die Hälfte bei mehr (Art. 42) | Zwei Drittel; eines dieser Drittel kann einem beliebigen Kind oder Abkömmling als Zusatzanteil, Mejora genannt, zugewendet werden (Art. 808) |
| Eltern, wenn es keine Abkömmlinge gibt | Ein Viertel (Art. 43) | Die Hälfte, oder ein Drittel, wenn auch ein überlebender Ehepartner erbt (Art. 809) |
| Ehepartner neben Abkömmlingen | Nießbrauch (lebenslange Nutzung) an der Hälfte des Nachlasses (Art. 45) | Nießbrauch am Drittel für die Mejora (Art. 834) |
| Ehepartner neben Eltern | Nießbrauch an zwei Dritteln (Art. 45) | Nießbrauch an der Hälfte (Art. 837) |
| Ehepartner ohne Abkömmlinge oder Eltern | Nießbrauch am gesamten Nachlass (Art. 45) | Nießbrauch an zwei Dritteln (Art. 838) |
Über den Rest des Nachlasses, den freien Teil, können Sie beliebig verfügen. Auf Mallorca hat ein Ehepartner keinen Pflichtteil, wenn das Paar gerichtlich getrennt war oder einer von beiden ein Trennungsverfahren eingeleitet hatte, außer sie haben sich später versöhnt (Art. 45). Der Pflichtteil ist normalerweise aus Vermögenswerten des Nachlasses zu erfüllen, ein Testament kann aber die Zahlung in Geld erlauben (Art. 48). Wird ein Pflichtteilsberechtigter im Testament übergangen, macht das das Testament in der Regel nicht unwirksam, und der Übergangene kann seinen Anteil fordern. Die unbeabsichtigte Übergehung eines Kindes kann in manchen Fällen dazu führen, dass das Testament aufgehoben wird (Art. 46).
- Causante
- Die verstorbene Person, deren Nachlass übergeht.
- Heredero
- Ein Erbe: jemand, der den ganzen Nachlass oder einen Anteil daran erbt, einschließlich der Schulden.
- Legatario
- Ein Vermächtnisnehmer: jemand, dem im Testament ein bestimmter Gegenstand oder Betrag zugewendet wird.
- Legítima
- Der Pflichtteil, den das Gesetz bestimmten Verwandten vorbehält.
- Usufructo
- Nießbrauch: das Recht, einen Vermögenswert lebenslang zu nutzen und seine Erträge zu ziehen, während ein anderer das bloße Eigentum (nuda propiedad) hält.
Ein spanisches Testament errichten
Sie müssen kein spanisches Testament errichten, ein gültiges ausländisches Testament lässt sich in Spanien verwenden. Viele Eigentümer errichten trotzdem eines, weil ein spanisches Notartestament bereits die Form hat, mit der spanische Notare, Banken und das Grundbuchamt arbeiten. Ein ausländisches Testament bedeutet meist Apostillen und beeidigte Übersetzungen des Testaments und zugehöriger Dokumente, etwa eines Erbnachweises, und Notar oder Grundbuchamt können Belege zum ausländischen Recht verlangen. Das kostet die Erben Zeit und Geld.
Üblich ist das offene Notartestament (testamento abierto). Sie teilen dem Notar Ihren Willen mit, er entwirft das Testament, und Sie unterschreiben es vor ihm. Auf Mallorca sind außer in Sonderfällen keine Zeugen nötig, etwa wenn der Notar Sie nicht kennt oder Sie nicht unterschreiben können (balearische Kompilation, Art. 52). Der Notar verwahrt das Original und meldet es dem Allgemeinen Register der letztwilligen Verfügungen (Registro General de Actos de Última Voluntad) des Justizministeriums. Auch ein handschriftliches Testament (testamento ológrafo) ist gültig, und Ausländer dürfen es in ihrer Sprache verfassen, es muss aber nach dem Tod binnen fünf Jahren bei einem Notar hinterlegt werden (Código Civil, Art. 688 und 689).
- Eine ausdrückliche Wahl des Rechts Ihrer Staatsangehörigkeit, wenn Sie das möchten (Verordnung 650/2012, Art. 22). Beim Vereinigten Königreich oder den USA nennen Sie das konkrete Rechtssystem, etwa das Recht von England und Wales.
- Welche Vermögenswerte das Testament umfasst, zum Beispiel nur Immobilien in Spanien, und wie es zu einem Testament im Heimatland passt.
- Ob frühere Testamente bestehen bleiben oder widerrufen werden. Nach spanischem Recht widerruft ein späteres Testament ein früheres, sofern es nicht dessen Fortgeltung erklärt (Código Civil, Art. 739).
- Erben und Vermächtnisnehmer mit vollem Namen und Ausweisdaten und wer an ihre Stelle tritt, wenn sie vorher sterben.
- Einen Testamentsvollstrecker (albacea), wenn eine bestimmte Person den Nachlass verwalten soll.
Erbschaftsteuer: wer zahlt und welche Regeln gelten
Die spanische Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) zahlt jeder Erbe auf den Nettowert, den er erhält, nicht der Nachlass (Ley 29/1987, Art. 9). In Spanien ansässige Erben versteuern alles, was sie erben, gleich wo es liegt. Im Ausland lebende Erben versteuern nur Vermögen in Spanien, etwa die Immobilie auf Mallorca und spanische Bankkonten (Art. 6 und 7). Die Steuer entsteht am Todestag, es gelten also die an diesem Tag gültigen Regeln (Art. 24).
Welche Stelle die Erklärung bearbeitet, hängt vom Wohnsitz ab. Lebte der Verstorbene auf den Balearen und lebt der Erbe in Spanien, ist es die balearische Steuerbehörde ATIB (Agència Tributària de les Illes Balears). Lebte der Verstorbene oder der Erbe außerhalb Spaniens, ist es die Oficina Nacional de Gestión Tributaria der Agencia Tributaria (AEAT) in Madrid.
| Datum | Was geschah |
|---|---|
| 3. September 2014 | Der Gerichtshof der EU entschied (Rechtssache C-127/12), dass die höhere Besteuerung von Nichtresidenten gegenüber Residenten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstieß |
| 1. Januar 2015 | Das Ley 26/2014 ließ Ansässige aus EU- und EWR-Staaten die regionalen Regeln nutzen |
| Ab 19. Februar 2018 | Der spanische Oberste Gerichtshof entschied, beginnend mit Urteil 242/2018, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch Ansässige in Ländern außerhalb von EU und EWR schützt |
| 11. Juli 2021 | Das Ley 11/2021 schrieb das Recht für alle Nichtresidenten ins Gesetz, gleich wo sie leben |
Die Regel steht heute in der zweiten Zusatzbestimmung des Ley 29/1987. Lebte der Verstorbene in einer spanischen Region, wenden Erben im Ausland deren Regeln an. Lebte er außerhalb Spaniens, gelten die Regeln der Region, in der der höchste Wert des spanischen Nachlasses liegt. Lebte der Verstorbene also im Ausland und lag mehr von seinem spanischen Vermögen wertmäßig auf den Balearen als in jeder anderen Region, gelten die balearischen Regeln. Eine in Spanien lebende Person gilt als ansässig in der Region, in der sie in den vorangegangenen fünf Jahren die meisten Tage verbracht hat. Die AEAT bestätigt, dass Erben in der EU, im EWR und in anderen Ländern alle regionale Regeln wählen können.
Immobilien werden mit ihrem Referenzwert des Katasters (valor de referencia) am Todestag bewertet oder mit dem erklärten Wert, wenn er höher ist. Gibt es keinen Referenzwert, gilt der höhere Wert aus erklärtem Wert und Marktwert (Art. 9.3, geändert durch Ley 11/2021). Beim Hausrat werden 3 % des Nachlasses angenommen, sofern die Erben nichts anderes nachweisen (Art. 15). Abziehbare Schulden mindern den steuerpflichtigen Wert.
Balearische Vergünstigungen für Ehepartner, Kinder und andere Erben
Das balearische Recht teilt Erben nach ihrer Beziehung zum Verstorbenen in Gruppen ein. Jede Gruppe hat einen Freibetrag, der vom steuerpflichtigen Wert abgezogen wird, und die meisten erhalten zusätzlich einen Bonus auf die Steuer selbst (Decreto Legislativo 1/2014, Art. 21, 36 und 36 bis). Die Tabelle zeigt die Regeln für Todesfälle ab dem 25. Juli 2025.
| Gruppe | Wer | Freibetrag | Bonus auf die Steuer |
|---|---|---|---|
| I | Kinder und andere Abkömmlinge unter 21 | 25.000 € plus 6.250 € je Jahr unter 21, bis 50.000 € | 100 % |
| II | Kinder und andere Abkömmlinge ab 21, Ehepartner, Eltern und andere Vorfahren | 25.000 € | 100 % |
| III | Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten | 8.000 € | 60 %, oder 35 %, wenn sie neben nicht enterbten Kindern oder anderen Abkömmlingen des Verstorbenen erben |
| III | Verschwägerte und Stiefverwandte, etwa Schwager, Schwiegereltern oder Stiefkind | 8.000 € | 35 % |
| IV | Cousins, entferntere Verwandte und Nichtverwandte | 1.000 € | Keiner |
Der Bonus von 100 % für die Gruppen I und II begann am 18. Juli 2023 (Decreto-ley 4/2023) und wurde durch das Ley 11/2023 vom 23. November 2023 bestätigt. Bis zum 24. Juli 2025 beschränkte der Wortlaut die Boni auf Erben, die als spanische Residenten besteuert wurden. Das Ley 6/2025, das am 24. Juli 2025 veröffentlichte balearische Haushaltsgesetz, hob diese Beschränkung auf und erhöhte die Boni der Gruppe III von 50 % und 25 % auf 60 % und 35 %, für Todesfälle ab dem 25. Juli 2025. Rückwirkend gilt die Änderung nicht.
War die Immobilie der Hauptwohnsitz des Verstorbenen, gibt es außerdem eine Ermäßigung von 100 % auf ihren Wert für Ehepartner, Vorfahren und Abkömmlinge sowie für Geschwister und andere Seitenverwandte über 65, die in den zwei Jahren zuvor mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, sofern der Erbe sie fünf Jahre behält (Art. 23). Hauptwohnsitz hat die Bedeutung aus der spanischen Einkommensteuer, eine Ferienimmobilie ist also nicht begünstigt. Das Gesetz deckelt die Ermäßigung bei 270.151,20 € je Erbe, erlaubt dem balearischen Finanzminister aber, den Betrag per Verordnung (orden) anzuheben, wo die Wohnpreise hoch sind (Zusatzbestimmung 5). Für eine Immobilie auf Mallorca beträgt er bei Todesfällen ab dem 14. Juni 2026 331.859,70 €, das vom Ley 4/2026 festgelegte und mit der Orden 13/2026 angewandte Minimum. Eine Verordnung vom 16. März 2026 hatte mit Wirkung vom 1. März 2026 307.089 € festgelegt. Bei früheren Todesfällen liegt die Obergrenze bei 270.151,20 €.
| Vorvermögen des Erben | Gruppen I und II | Gruppe III Blutsverwandte, Stief- und Schwiegerverwandte in gerader Linie | Gruppe III Schwäger und andere verschwägerte Seitenverwandte | Gruppe IV |
|---|---|---|---|---|
| Bis 400.000 € | 1,0000 | 1,2706 | 1,6575 | 1,7000 |
| 400.000 € bis 2.000.000 € | 1,0500 | 1,3341 | 1,7000 | 1,7850 |
| 2.000.000 € bis 4.000.000 € | 1,1000 | 1,3977 | 1,7850 | 1,8700 |
| Über 4.000.000 € | 1,2000 | 1,5247 | 1,9550 | 2,0400 |
Für die Gruppen III und IV wird die Steuer zunächst nach einer Staffel von 7,65 % bis 34 % berechnet, wobei der Höchstsatz für steuerpflichtige Beträge über 800.000 € gilt (Art. 33.1), dann wie oben multipliziert und erst danach um einen etwaigen Bonus gemindert. Die Gruppen I und II haben eine eigene Staffel, gültig seit dem 1. Januar 2016: 1 % bis 700.000 €, dann 8 % bis 1.000.000 €, 11 % bis 2.000.000 €, 15 % bis 3.000.000 € und 20 % darüber (Art. 33.2). Ohne den Bonus zahlen Ehepartner, Kinder und Eltern nach dieser Staffel. So war es für Erben im Ausland bei Todesfällen zwischen dem 18. Juli 2023 und dem 24. Juli 2025, weil der Bonus damals nur für spanische Residenten galt. Betroffene Erben können einen Steuerberater nach ihrer Lage fragen.
Fristen und was bei Versäumnis geschieht
| Schritt | Frist | Wo |
|---|---|---|
| Bescheinigung über letztwillige Verfügungen | Kann beantragt werden, sobald 15 Arbeitstage seit dem Tod vergangen sind | Justizministerium, online, per Post oder persönlich |
| Erbschaftsteuererklärung und Zahlung (Formular Modelo 650) | 6 Monate ab dem Tod. Eine Verlängerung um 6 Monate, wenn in den ersten 5 Monaten beantragt, mit Verzugszinsen | AEAT oder ATIB, wie oben erklärt |
| Plusvalía municipal | 6 Monate ab dem Tod, auf Antrag des Erben auf bis zu ein Jahr verlängerbar | Gemeinde, in der die Immobilie liegt |
| Antwort auf die Aufforderung eines Notars, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, wenn spanisches Recht gilt | 30 Kalendertage; Schweigen gilt als vorbehaltlose Annahme | Notar (Código Civil, Art. 1005) |
| Verwendung eines Europäischen Nachlasszeugnisses | Jede beglaubigte Abschrift gilt 6 Monate | Ausstellende Behörde (Verordnung 650/2012, Art. 70) |
| Hinterlegung eines handschriftlichen Testaments | Binnen 5 Jahren nach dem Tod | Notar (Código Civil, Art. 689) |
Wird die Steuererklärung verspätet, aber vor einer Kontaktaufnahme des Finanzamts abgegeben, fällt ein Zuschlag an: 1 % plus je 1 % für jeden vollen Verzugsmonat. Nach 12 Monaten sind es 15 % plus Verzugszinsen (Ley General Tributaria, Art. 27). Handelt das Finanzamt zuerst, können die Strafen höher sein. Bringt der Bonus die Steuer auf null, entfällt der Zuschlag, eine verspätete Erklärung kann aber trotzdem eine feste Strafe von 200 € nach sich ziehen, halbiert auf 100 € bei Abgabe vor einer Kontaktaufnahme des Finanzamts (Ley General Tributaria, Art. 198). Eine nicht abgegebene Erklärung kann auch die Grundbucheintragung und die Freigabe von Bankguthaben aufhalten.
Plusvalía municipal bei einer geerbten Immobilie
Die Plusvalía municipal, förmlich die Steuer auf den Wertzuwachs städtischen Bodens (IIVTNU), ist eine kommunale Steuer auf den Wertanstieg des Bodens unter einem Gebäude. Bei einer Erbschaft zahlt sie der Erbe (Real Decreto Legislativo 2/2004, Art. 106). Sie gilt nicht für Boden, der für die IBI (kommunale Grundsteuer) als rustikal eingestuft ist, was viele Fincas betrifft (Art. 104.2). Siehe Finca kaufen.
Seit November 2021 (Real Decreto-ley 26/2021) kann der Erbe zwischen zwei Methoden wählen: der Standardmethode auf Basis des Katasterwerts des Bodens und eines Koeffizienten für die Jahre seit dem Erwerb durch den Verstorbenen (bis 20) oder dem tatsächlichen Gewinn laut Erwerbs- und Erbschaftswert. Ohne Gewinn fällt keine Steuer an (Art. 104.5 und 107.5). Jede Gemeinde legt ihren Satz selbst fest, bis 30 %, und kann für Erbschaften durch Abkömmlinge, Ehepartner und Vorfahren bis zu 95 % Bonus gewähren (Art. 108). Die Höchstkoeffizienten werden national festgelegt. Das Real Decreto-ley 29/2026 vom 6. Oktober 2026 setzt für Todesfälle ab dem 1. Dezember 2026 neue fest, sofern der Kongress es bestätigt. Ein früheres Dekret mit denselben Koeffizienten (Real Decreto-ley 26/2026) lehnte der Kongress Anfang Oktober 2026 ab. Beide Höchstwerte stehen in Verkauf als Nichtresident.
| Regel | Palma |
|---|---|
| Satz | 18 % ab dem 1. Januar 2026 (2025: 21,5 %) |
| Familienbonus | 95 % der Steuer für Abkömmlinge (blutsverwandt oder verschwägert), Ehepartner, Vorfahren und Adoptivverwandte |
| Bedingung | Der Erbe darf die Immobilie fünf Jahre lang nicht übertragen |
| Antrag | Binnen sechs Monaten nach dem Tod beantragen und mit dem Bonus selbst veranlagen, um sechs Monate verlängerbar. Verspätete Anträge werden nicht angenommen |
| Frist | Sechs Monate, auf Antrag des Erben auf bis zu ein Jahr verlängerbar; die Verlängerung gilt ohne ausdrückliche Antwort als gewährt. Ein Jahr, wenn die Erbschaft mehr als fünf Monate nach dem Tod angenommen wird |
Was Erben Schritt für Schritt tun müssen
Tod melden und Urkunden beschaffen
Ein Todesfall in Spanien wird beim Standesamt (Registro Civil) eingetragen, meist durch das Bestattungsunternehmen. Verlangen Sie mehrere Abschriften, auch die mehrsprachige Fassung (certificado plurilingüe de defunción). Ein Todesfall im Ausland wird mit der Urkunde des Landes belegt, normalerweise mit Apostille und beeidigter Übersetzung, oder mit dem mehrsprachigen EU-Formular, wo es gilt.
Klären, ob es ein Testament gibt
Beantragen Sie nach 15 Arbeitstagen die Bescheinigung über letztwillige Verfügungen beim Justizministerium. Sie zeigt, ob und wo spanische Notartestamente errichtet wurden. Eine eigene Bescheinigung nennt Lebensversicherungen für den Todesfall. Prüfen Sie auch, ob es im Heimatland ein Testament gibt.
Erben feststellen
Bei einem spanischen Testament arbeitet der Notar mit einer Ausfertigung. Ein ausländisches Testament und ein etwaiger Erbnachweis brauchen Apostillen, beeidigte Übersetzungen und womöglich Belege zum ausländischen Recht. Ein Europäisches Nachlasszeugnis aus einem anderen EU-Staat braucht keine Legalisation (Verordnung 650/2012, Art. 74), die AEAT verlangt aber eine Übersetzung ins Spanische. Ohne Testament und bei Geltung spanischen Rechts stellt ein Notar eine Erbenerklärung (declaración de herederos) aus.
NIE-Nummer für jeden Erben beschaffen
Jeder Erbe braucht eine spanische Steuernummer, um die Steuer zu erklären und die Urkunde zu unterschreiben. Siehe So beantragen Sie die NIE-Nummer.
Nachlass bewerten
Listen Sie Vermögen und Schulden zum Todestag auf: die Immobilie zum Referenzwert, Bankguthaben, Fahrzeuge und Schulden wie eine Hypothek oder unbezahlte Steuern. Steuerschulden des Verstorbenen gehen auf die Erben über, Strafen nicht (Ley General Tributaria, Art. 39).
Erbschaftsteuer erklären und zahlen
Reichen Sie für jeden Erben binnen sechs Monaten das Modelo 650 ein. Erben außerhalb von EU und EWR müssen in der Regel einen in Spanien ansässigen Vertreter bestellen. Die AEAT kann die Zahlung der Steuer aus den spanischen Konten des Verstorbenen genehmigen, wenn das vor Abgabe der Erklärung beantragt wird. Bei der Online-Abgabe ist das nicht möglich.
Erbschaftsurkunde unterzeichnen
Die Erben nehmen die Erbschaft an und teilen das Vermögen in einer Urkunde über Annahme und Zuteilung (escritura de aceptación y adjudicación de herencia) vor einem Notar auf. Sie können per Vollmacht handeln. Siehe Den richtigen Anwalt wählen.
Plusvalía zahlen und eintragen
Erklären Sie die Plusvalía bei der Gemeinde und lassen Sie die Urkunde dann im Grundbuch eintragen, das prüft, ob die Steuern erledigt sind (Ley Hipotecaria, Art. 254). Aktualisieren Sie Kataster, IBI, Versorger und Eigentümergemeinschaft. Danach zahlen die Erben die jährlichen Eigentümersteuern, siehe Steuern für Eigentümer.
Häufige Fragen von Käufern
Kann ich meine Immobilie auf Mallorca vererben, wem ich will?
Nur wenn das für Ihren Nachlass geltende Recht das erlaubt. Gilt spanisches Recht, weil Sie auf Mallorca leben, haben Kinder, Eltern und Ehepartner Pflichtteile. Wählt Ihr Testament gültig das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit, entscheidet stattdessen dieses (Verordnung 650/2012, Art. 22 und 23).
Zahlen meine Kinder spanische Erbschaftsteuer, wenn sie im Ausland leben?
Sie müssen binnen sechs Monaten eine Erklärung abgeben. Bei Todesfällen ab dem 25. Juli 2025 erhalten Kinder, Ehepartner und Eltern, die die balearischen Regeln anwenden können, 100 % Bonus auf die Steuer, gleich wo sie leben, sofern die Immobilienwerte in der Urkunde die Obergrenze einhalten.
Brauche ich ein spanisches Testament, wenn ich schon eines im Heimatland habe?
Nein. Ein gültiges ausländisches Testament lässt sich in Spanien verwenden, braucht aber meist eine Apostille, eine beeidigte Übersetzung und mitunter Belege zum ausländischen Recht. Wenn Sie beide errichten, müssen sie so abgefasst sein, dass das eine das andere nicht aufhebt.
Was geschieht, wenn die Sechsmonatsfrist versäumt wird?
Für eine verspätete Erklärung vor einer Kontaktaufnahme des Finanzamts fällt ein Zuschlag von 1 % plus 1 % je vollem Verzugsmonat an, nach 12 Monaten 15 % plus Zinsen (Ley General Tributaria, Art. 27). Eine Verlängerung um sechs Monate kann in den ersten fünf Monaten beantragt werden.
Was geschieht, wenn es kein Testament gibt?
Es entscheidet das für den Nachlass geltende Recht. Nach spanischem Recht ist die Reihenfolge Abkömmlinge, dann Vorfahren, dann Ehepartner, dann Verwandte bis zum vierten Grad, und auf Mallorca behält der Ehepartner zudem die Nießbrauchsrechte des balearischen Rechts (Kompilation, Art. 53). Ein Notar stellt eine Erbenerklärung aus.
Bekommt ein unverheirateter Partner dieselbe Steuervergünstigung wie ein Ehepartner?
Nur wenn das Paar die Anforderungen des balearischen Gesetzes 18/2001 für stabile Partnerschaften erfüllt, darunter die Eintragung in einem öffentlichen Register. Sonst fällt der Partner in Gruppe IV, mit 1.000 € Freibetrag und ohne Bonus.
Quellen
Die amtlichen und veröffentlichten Quellen dieses Ratgebers, geprüft im Oktober 2026.
- Reglamento (UE) nº 650/2012, relativo a la competencia, la ley aplicable, el reconocimiento y la ejecución de las resoluciones en materia de sucesiones mortis causa y a la creación de un certificado sucesorio europeo BOE (Diario Oficial de la Unión Europea)
- Resolución de 10 de abril de 2017, de la Dirección General de los Registros y del Notariado (BOE-A-2017-4556) BOE
- Decreto Legislativo 79/1990, texto refundido de la Compilación del Derecho Civil de las Islas Baleares (texto consolidado) BOE
- Real Decreto de 24 de julio de 1889, Código Civil (texto consolidado) BOE
- Succession: Spain Europäisches Justizportal (Europäisches Justizielles Netz, mit dem Rat der Notariate der EU)
- Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (texto consolidado con versiones anteriores) BOE
- Ley 11/2021, de 9 de julio, de medidas de prevención y lucha contra el fraude fiscal BOE
- Real Decreto 1629/1991, Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (texto consolidado) BOE
- Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (no residentes): preguntas frecuentes Agencia Tributaria
- Adquisiciones mortis causa. Modelo 650: plazos de presentación Agencia Tributaria
- Decreto Legislativo 1/2014, texto refundido de las disposiciones legales de las Illes Balears en materia de tributos cedidos por el Estado (texto consolidado con versiones anteriores, Stand: 13. Juni 2026) BOE
- Ley 4/2026, de 11 de junio, de medidas urgentes para acelerar proyectos estratégicos que contribuyan a la transformación económica de las Illes Balears y de otras medidas de simplificación y racionalización administrativas BOE (veröffentlicht in BOIB núm. 74, 13. Juni 2026)
- Orden 5/2026 del consejero de Economía, Hacienda e Innovación, de 16 de marzo, por la que se desarrolla la disposición adicional quinta del Texto refundido de tributos cedidos (BOIB núm. 34, 17. März 2026) Govern de les Illes Balears (BOIB)
- Orden 13/2026 del consejero de Economía, Hacienda e Innovación, de 22 de junio, por la que se modifica la Orden 5/2026 (BOIB núm. 80, 25. Juni 2026) Govern de les Illes Balears (BOIB)
- Real Decreto-ley 29/2026, de 6 de octubre, por el que se adoptan medidas urgentes para la protección de la función social de la vivienda y la ampliación de la oferta de vivienda asequible BOE
- Resolución de 2 de octubre de 2026, del Congreso de los Diputados, por la que se ordena la publicación del Acuerdo de derogación del Real Decreto-ley 26/2026 BOE
- Ley 6/2025, de 23 de julio, de presupuestos generales de la Comunidad Autónoma de las Illes Balears para el año 2025 BOE (veröffentlicht in BOIB extraordinario núm. 98, 24. Juli 2025)
- Ley 18/2001, de 19 de diciembre, de parejas estables (texto consolidado) BOE
- Modelo 650: instrucciones Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB)
- Real Decreto Legislativo 2/2004, texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales (texto consolidado) BOE
- Ordenanzas fiscales 2026: Impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana, concepto 114,00 (Art. 8, 9 und 11) Ajuntament de Palma
- Plusvalía.01: IVTNU (municipio de Palma), información y cálculo del impuesto Ajuntament de Palma
- Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria (texto consolidado) BOE
- Decreto de 8 de febrero de 1946, Ley Hipotecaria (texto consolidado) BOE
- Certificado de actos de última voluntad Ministerio de Justicia
- Certificado de contratos de seguros de cobertura de fallecimiento Ministerio de Justicia
- When someone dies in Spain GOV.UK (Foreign, Commonwealth and Development Office)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet
Allgemeine Information, keine Beratung. Dieser Ratgeber erklärt, wie es für Käufer auf Mallorca üblicherweise läuft. Vorschriften und Sätze ändern sich, und jeder Kauf ist anders. Klären Sie die Einzelheiten Ihres Falls deshalb mit einem unabhängigen Anwalt oder Steuerberater, bevor Sie sich festlegen.
